Verfahrensinformation
Die Klägerin, eine Stadt in Nordrhein-Westfalen, begehrt von dem Beklagten, einem Landkreis in Niedersachsen, Erstattung von Jugendhilfeleistungen für das Kind einer Asylbewerberfamilie aus dem Kosovo, das im Bereich der Beklagten geboren ist. Zu klären sind Fragen der örtlichen Zuständigkeit von Jugendhilfeträgern nach §§ 86 ff. SGB VIII.