Verfahrensinformation

Der Kläger, das Land Berlin, ist sowohl örtlicher als auch überörtlicher Träger der Jugendhilfe. Er verlangt vom beklagten Land Rheinland-Pfalz die Erstattung von Kosten i.H.v. 255,92 €, die er für die zweitägige Versorgung eines aus Vietnam eingereisten jungen Mannes aufgewandt hat. Mit der Durchführung von Inobhutnahmen hat der Kläger die Stiftung zur Förderung sozialer Dienste Berlin beauftragt. Diese betreibt eine Erstaufnahme- und Clearingstelle (EAC) und nimmt Kinder und Jugendliche unter Berücksichtigung des von ihnen genannten Geburtsdatums auf. Der junge Vietnamese hatte sich am 4. Juli 2012 bei der EAC gemeldet und dort angegeben, unbegleitet nach Deutschland gekommen und noch minderjährig zu sein. Daraufhin hatte ihn die EAC aufgenommen und versorgt, bis am 6. Juli 2012 bei einer Befragung festgestellt worden war, dass seine Angaben nicht zutrafen. Der Beklagte, der vom Bundesverwaltungsamt zum erstattungspflichtigen überörtlichen Jugendhilfeträger bestimmt worden war, verweigerte die Zahlung, weil die Unterbringung keine rechtmäßige Inobhutnahme gewesen sei.


Das Verwaltungsgericht hat die Erstattungsklage abgewiesen, da es die Inobhutnahme ohne sofortige Altersfeststellung ebenfalls für rechtswidrig hielt. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat wie die Vorinstanz einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten aus jugendhilferechtlichen Vorschriften (§ 89d Abs. 1 SGB VIII) abgelehnt. Es hat u. a. ausgeführt, hoheitliche Befugnisse, wie der Erlass von Verwaltungsakten, die eine Inobhutnahme bewirken, könnten nicht auf Träger der freien Jugendhilfe übertragen werden. Mit der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht, die das Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat, verfolgt der Kläger sein Erstattungsbegehren weiter.