Verfahrensinformation
Die aus dem Kosovo stammenden Kläger begehren ihre Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit (§ 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG in der ab 1.1.2000 geltenden Fassung) bei politisch Verfolgten. Im Streit ist, ob der Anspruch auch dann besteht, wenn die Asylanerkennung widerrufen wurde, der Widerrufsbescheid jedoch mit Rechtsmitteln angegriffen und deshalb noch nicht bestandskräftig geworden ist.