Verfahrensinformation

Die aus dem Kosovo stammenden Kläger begehren ihre Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit (§ 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG in der ab 1.1.2000 geltenden Fassung) bei politisch Verfolgten. Im Streit ist, ob der Anspruch auch dann besteht, wenn die Asylanerkennung widerrufen wurde, der Widerrufsbescheid jedoch mit Rechtsmitteln angegriffen und deshalb noch nicht bestandskräftig geworden ist.


Beschluss vom 05.04.2006 -
BVerwG 5 C 6.05ECLI:DE:BVerwG:2006:050406B5C6.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.04.2006 - 5 C 6.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:050406B5C6.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 6.05

  • VG Gießen - 08.03.2004 - AZ: VG 10 E 307/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rothkegel und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. März 2004 ist wirkungslos.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Kläger und des Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist das Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären.

2 Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Es entsprach billigem Ermessen die Kosten gegeneinander aufzuheben, da sich die Beteiligten in einem außergerichtlichen Vergleich bereits hierauf geeinigt haben.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 5 ZPO.