Verfahrensinformation

Nach § 14 BSHG können vom Sozialhilfeträger als Hilfe zum Lebensunterhalt auch die Kosten übernommen werden, die erforderlich sind, um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung oder auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen. Ob das auch dann gilt, wenn der Anspruch auf Sterbegeld erst während des Sozialhilfebezugs begründet wird, soll im Revisionsverfahren geklärt werden.


Verfahrensinformation

Nach § 14 BSHG können vom Sozialhilfeträger als Hilfe zum Lebensunterhalt auch die Kosten übernommen werden, die erforderlich sind, um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung oder auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen. Ob das auch dann gilt, wenn der Anspruch auf Sterbegeld erst während des Sozialhilfebezugs begründet wird, soll im Revisionsverfahren geklärt werden.