Verfahrensinformation

Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Verfahren (BVerwG 5 C 36.06 und 37.06) darüber zu entscheiden, ob die Kläger als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe von der beklagten Stadt Dresden nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII - weitere Fördermittel beanspruchen können, um die Personalkosten ihrer Geschäftsstellen zu decken.


Nach § 74 Abs. 1 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter bestimmten Voraussetzungen freie Träger der Jugendhilfe zu fördern, wobei über die Art und Höhe der Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist (Abs. 3). Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten (Abs. 5). Die beklagte Stadt hat ihr Fördersystem für die Jugendhilfe neu gestaltet und u. a. für die Bündelung von Verwaltungs- und Organisationsaufgaben in einer Geschäftsstelle eine Projektförderung gewährt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Aufstockung des Personalkostenansatzes dieser Förderung verpflichtet, um in den Geschäftsstellen eine Bezahlung nach den für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltenden Tarifen zu ermöglichen. In dem Revisionsverfahren wird u. a. der Begriff der gleichartigen Maßnahmen zu klären und die Reichweite des Gleichbehandlungsgebotes bei der Förderung zu bestimmen sein.


Beschluss vom 24.10.2006 -
BVerwG 5 B 75.06ECLI:DE:BVerwG:2006:241006B5B75.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.10.2006 - 5 B 75.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:241006B5B75.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 75.06

  • Sächsisches OVG - 12.04.2006 - AZ: OVG 5 B 336/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungs-gerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 12. April 2006 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Revision gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. April 2006 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung des Begriffs der Maßnahme und der weiteren Auslegung des § 74 Abs. 3 und 5 SGB VIII beitragen.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 36.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.