Verfahrensinformation

Der i.S.v. § 39 BSHG wesentlich behinderte Kläger begehrt von dem beklagten Sozialhilfeträger im Wege der Eingliederungshilfe die Übernahme des durch Krankenkassenleistungen nicht gedeckten Teils der Therapiekosten. Zu klären ist, ob die sog. „Peto-Therapie“ für die Neurorehabilitation von Kindern zu den heilpädagogischen Maßnahmen i.S.v. § 12 Eingliederungshilfe-Verordnung zählt.


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Der i.S.v. § 39 BSHG wesentlich behinderte Kläger begehrt von dem beklagten Sozialhilfeträger im Wege der Eingliederungshilfe die Übernahme des durch Krankenkassenleistungen nicht gedeckten Teils der Therapiekosten. Zu klären ist, ob die sog. „Peto-Therapie“ für die Neurorehabilitation von Kindern zu den heilpädagogischen Maßnahmen i.S.v. § 12 Eingliederungshilfe-Verordnung zählt.