Verfahrensinformation

Zwei Sozialhilfeträger streiten um die Erstattung von Kosten der Eingliederungshilfe. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob dann, wenn der Hilfeempfänger nach vollstationärer Betreuung in einer Einrichtung des einen Trägers diese verlässt, die örtliche Zuständigkeit in Anwendung des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG auch bei Fortsetzung der Hilfe in ambulanter Form im Gebiet des anderen Sozialhilfeträgers wechselt.


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Zwei Sozialhilfeträger streiten um die Erstattung von Kosten der Eingliederungshilfe. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob dann, wenn der Hilfeempfänger nach vollstationärer Betreuung in einer Einrichtung des einen Trägers diese verlässt, die örtliche Zuständigkeit in Anwendung des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG auch bei Fortsetzung der Hilfe in ambulanter Form im Gebiet des anderen Sozialhilfeträgers wechselt.