Verfahrensinformation

Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, ihm ferner die Eltern oder andere Verwandte das bestätigende Merkmal der deutschen Sprache vermittelt haben und er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das Fehlen des bestätigenden Merkmals ist unschädlich, wenn dessen Vermittlung wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Im Revisionsverfahren soll der Bedeutungsinhalt der Norm bezüglich einer Klägerin aus Kasachstan weiter geklärt werden.


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Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, ihm ferner die Eltern oder andere Verwandte das bestätigende Merkmal der deutschen Sprache vermittelt haben und er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das Fehlen des bestätigenden Merkmals ist unschädlich, wenn dessen Vermittlung wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Im Revisionsverfahren soll der Bedeutungsinhalt der Norm bezüglich einer Klägerin aus Kasachstan weiter geklärt werden.