Verfahrensinformation

Gemäß § 15 BSHG hat der Sozialhilfeträger die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Im Revisionsverfahren soll geklärt werden, ob auch ein Heimträger, der aufgrund Heimvertrages eine Bestattung veranlassen darf, vom Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten verlangen kann.


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Gemäß § 15 BSHG hat der Sozialhilfeträger die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Im Revisionsverfahren soll geklärt werden, ob auch ein Heimträger, der aufgrund Heimvertrages eine Bestattung veranlassen darf, vom Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten verlangen kann.