Verfahrensinformation

Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Verfahren über die Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz zu entscheiden. Streitig ist, ob die Stellen Beschäftigter, deren Beschäftigungsverhältnis wegen Erziehungsurlaubs bzw. Urlaubs zum Zwecke der Kinderbetreuung oder wegen Wehr- oder Zivildienstes ruht, bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe wegen Nichtbesetzung eines Pflichtplatzes für Schwerbehinderte zu berücksichtigen sind oder nicht. Im vorliegenden Revisionsverfahren verfolgt die Deutsche Telekom AG ihr Begehren weiter, den Bescheid über die Ausgleichsabgabe für 1995 in Höhe von insgesamt rund 900 000 Euro aufzuheben.


Beschluss vom 07.04.2006 -
BVerwG 5 B 106.05ECLI:DE:BVerwG:2006:070406B5B106.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.04.2006 - 5 B 106.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:070406B5B106.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 106.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 14.09.2005 - AZ: OVG 12 A 950/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rothkegel und Dr. Franke
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 14. September 2005 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. September 2005 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Stellen Beschäftigter, deren Beschäftigungsverhältnis wegen Erziehungsurlaubs bzw. Urlaubs zum Zwecke der Kinderbetreuung oder wegen Wehr- oder Zivildienstes ruht, als Arbeitsplätze bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz zu berücksichtigen sind.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 13.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.