Verfahrensinformation
Der 1939 geborene, aus Kasachstan stammende Kläger begehrt seine Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Seit November 1992 ist er mit seiner im Juli 1993 im Besitz des erforderlichen Aufnahmebescheids nach Deutschland ausgereisten Ehefrau verheiratet, der er Ende 1993 als Tourist ohne Aufnahmebescheid gefolgt ist und die inzwischen als Spätaussiedlerin anerkannt und damit Deutsche geworden ist. Da der Kläger das Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion endgültig verlassen hat, ohne die Erteilung eines Aufnahmebescheides dort abzuwarten, kann gemäß § 27 Abs. 2 BVFG der Aufnahmebescheid nachträglich nur erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte darstellen würde. Das Berufungsgericht hat dies mit der Begründung bejaht, es unterliege nach Art. 6 GG grundsätzlich der freien Entscheidung der Eheleute, von welchem Zeitpunkt an das eheliche Leben in Deutschland seinen Mittelpunkt haben solle; auf diese freie Entscheidung dürfe der Staat nicht mit dem Ansinnen Einfluss nehmen, der die Aufnahme begehrende Ehegatte eines Deutschen müsse zum Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft in das Aussiedlungsgebiet zurückkehren und von dort aus das reguläre Aufnahmeverfahren betreiben. Mit ihrer Revision möchte die Beklagte geklärt wissen, ob das auch dann gilt, wenn beide Ehegatten, wie hier, zunächst am gemeinsamen Wohnsitz im Herkunftsgebiet gelebt und damit die Möglichkeit gehabt hätten, gemeinsam ein vom Kläger zu betreibendes Aufnahmeverfahren abzuwarten.