Verfahrensinformation
Die Revision wirft die Frage auf, welche Personen i.S. von Art. 1 Abs. 1 des Staatenlosenübereinkommens staatenlos sind. Zu klären ist, ob eine im Bundesgebiet geborene Kurdin, deren Vater im Libanon geboren ist und die nach bisheriger Rechtspraxis vom libanesischen Staat nicht als dessen Staatsangehörige angesehen wird, deshalb nicht als staatenlos zu gelten hat, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Möglichkeit besteht, dass sie in einem Verwaltungsverfahren vor libanesischen Behörden erreichen kann, als Staatsangehörige des Libanon anerkannt zu werden.