Verfahrensinformation

Die Revision wirft die Frage auf, welche Personen i.S. von Art. 1 Abs. 1 des Staatenlosenübereinkommens staatenlos sind. Zu klären ist, ob eine im Bundesgebiet geborene Kurdin, deren Vater im Libanon geboren ist und die nach bisheriger Rechtspraxis vom libanesischen Staat nicht als dessen Staatsangehörige angesehen wird, deshalb nicht als staatenlos zu gelten hat, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Möglichkeit besteht, dass sie in einem Verwaltungsverfahren vor libanesischen Behörden erreichen kann, als Staatsangehörige des Libanon anerkannt zu werden.


Beschluss vom 31.01.2006 -
BVerwG 5 C 1.05ECLI:DE:BVerwG:2006:310106B5C1.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.01.2006 - 5 C 1.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:310106B5C1.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 1.05

  • VGH Baden-Württemberg - 17.12.2003 - AZ: VGH 13 S 2113/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2003 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2001 sind wirkungslos.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 2. Januar 2006 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz  1 GKG a.F.

Beschluss vom 22.03.2006 -
BVerwG 1 PKH 25.04ECLI:DE:BVerwG:2006:220306B1PKH25.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.03.2006 - 1 PKH 25.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:220306B1PKH25.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 PKH 25.04

  • VGH Baden-Württemberg - 17.12.2003 - AZ: VGH 13 S 2113/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Rothkegel
beschlossen:

  1. Die der Klägerin mit Beschluss vom 10. Dezember 2004
  2. für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bewilligte Prozesskostenhilfe wird rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bewilligung aufgehoben.

Gründe

1 Die Klägerin, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, hat vorsätzlich falsche Angaben über ihre Staatsangehörigkeit gemacht. Diese Angaben waren ursächlich für die Beurteilung der sachlichen Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung durch das Gericht (§ 166 VwGO i.V.m. § 124 Nr. 1 ZPO). Bereits entstandene Gebührenansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts ..., ..., bleiben unberührt.