Verfahrensinformation

Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle (§ 47 VwGO) gegen die Darstellung einer Konzentrationsfläche für Windenergie in einem Flächennutzungsplan gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Das Oberverwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die fragliche Darstellung für unwirksam erklärt. Dabei hat es den Normenkontrollantrag als statthaft angesehen, weil es sich bei der Darstellung von derartigen Konzentrationsflächen um eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO handle, auch wenn ein Flächennutzungsplan kein förmlicher Rechtssatz sei. Mit der vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision soll geklärt werden, ob diese Rechtsauffassung zutrifft.