Verfahrensinformation
In drei Parallelverfahren wenden sich die Kläger - in beiden Vorinstanzen erfolglos - gegen die Belastung ihrer Grundstücke durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit für die Verlegung einer Pipeline auf bayerischem Staatsgebiet, durch die Rohöl von Italien in die Tschechische Republik durchgeleitet wird. Die Enteignungsbehörde hat ihre Entscheidung maßgeblich auf das bayerische Landesgesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Vohburg an der Donau und Waidhaus vom 28. April 1994 gestützt; danach dient die Anlage dem Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Kläger halten das Gesetz mit der Erwägung für verfassungswidrig, das Grundgesetz habe nur das Wohl der deutschen Allgemeinheit im Auge; dem diene eine reine Transit-Pipeline nicht.
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In drei Parallelverfahren wenden sich die Kläger - in beiden Vorinstanzen erfolglos - gegen die Belastung ihrer Grundstücke durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit für die Verlegung einer Pipeline auf bayerischem Staatsgebiet, durch die Rohöl von Italien in die Tschechische Republik durchgeleitet wird. Die Enteignungsbehörde hat ihre Entscheidung maßgeblich auf das bayerische Landesgesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Vohburg an der Donau und Waidhaus vom 28. April 1994 gestützt; danach dient die Anlage dem Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Kläger halten das Gesetz mit der Erwägung für verfassungswidrig, das Grundgesetz habe nur das Wohl der deutschen Allgemeinheit im Auge; dem diene eine reine Transit-Pipeline nicht.