Verfahrensinformation

Das klagende Land wendet sich gegen einen Bescheid der beklagten Stadt über die Vorauszahlung eines Ausgleichsbetrages in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich in Höhe von 717.552,-- DM. Das Land hat das 3.322 qm große Grundstück im Jahr 1995 von der Bundesrepublik Deutschland laut Kaufvertrag „zum entwicklungsunbeeinflussten Wert“ (150,-- DM/qm) erworben. Der angegriffene Bescheid stützt sich maßgeblich auf ein Gutachten des Gutachterausschusses, das einen entwicklungsunbeeinflussten Bodenwert in Höhe von 160,-- DM/qm annimmt. Das Land machte mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht vor allem geltend, es sei entgegen der Auffassung des Gutachterausschusses von „voller Baulandqualität“ und nicht von einem „Grenzfall zwischen Innen- und Außenbereich“ auszugehen. Der Eingangswert sei deshalb zu niedrig (und damit der Ausgleichsbetrag zu hoch) angesetzt. Die in erster Instanz erfolgreiche Klage wurde vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache für die Ermittlung des Bodenwerts zur Bemessung von Ausgleichsbeträgen bei einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme grundsätzliche Bedeutung hat.


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Das klagende Land wendet sich gegen einen Bescheid der beklagten Stadt über die Vorauszahlung eines Ausgleichsbetrages in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich in Höhe von 717.552,-- DM. Das Land hat das 3.322 qm große Grundstück im Jahr 1995 von der Bundesrepublik Deutschland laut Kaufvertrag „zum entwicklungsunbeeinflussten Wert“ (150,-- DM/qm) erworben. Der angegriffene Bescheid stützt sich maßgeblich auf ein Gutachten des Gutachterausschusses, das einen entwicklungsunbeeinflussten Bodenwert in Höhe von 160,-- DM/qm annimmt. Das Land machte mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht vor allem geltend, es sei entgegen der Auffassung des Gutachterausschusses von „voller Baulandqualität“ und nicht von einem „Grenzfall zwischen Innen- und Außenbereich“ auszugehen. Der Eingangswert sei deshalb zu niedrig (und damit der Ausgleichsbetrag zu hoch) angesetzt. Die in erster Instanz erfolgreiche Klage wurde vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache für die Ermittlung des Bodenwerts zur Bemessung von Ausgleichsbeträgen bei einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme grundsätzliche Bedeutung hat.