Verfahrensinformation

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. Juni 2014 für den Neubau der ± 500 kV Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitung (HGÜ Interkonnektor NordLink) zwischen Tonstadt (Norwegen) und Wilster (Schleswig-Holstein) - Abschnitt von der 12 sm-Grenze bis zum Umspannwerk Wilster - zugunsten der Beigeladenen als Trägerin des Vorhabens.


Der Kläger im Verfahren BVerwG 4 A 3.14 ist Eigentümer von Grundstücken, die mit Wohnhäusern bebaut sind, von ihm und seiner Familie bewohnt werden und in unmittelbarer Nähe zum geplanten Konverterstandort liegen. Er macht geltend, die Planung sei nicht erforderlich. Nach dem Planfeststellungsbeschluss sei mit Immissionen durch elektrische oder magnetische Felder zu rechnen; die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsteile seien jedoch abwägungsfehlerhaft einer ergänzenden Planfeststellung zur Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte nach der 26. BImSchV sowie der TA Lärm vorbehalten worden. Wegen der erdrückenden Wirkung der Konvertergebäude auf seine Wohnhäuser sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt.


Der Kläger im Verfahren BVerwG 4 A 4.14 ist Eigentümer landwirtschaftlich genutzter, unbebauter Flächen. Die Grundstücke sind bereits durch drei Offshore-Windpark-Kabel (OWP-Kabel) vorbelastet. In diese sollen nun die beiden geplanten NordLink-Kabel als Erdkabel zusätzlich eingebracht werden. Auch er hält die Planung für nicht erforderlich. Zudem sei die von ihm erhobene Einwendung der Vorbelastung seiner Grundstücke nicht berücksichtigt worden. Der Planfeststellungsbeschluss lasse nicht erkennen, dass der Beklagte sich mit einer alternativen Trassenführung auseinandergesetzt habe.


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Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. Juni 2014 für den Neubau der ± 500 kV Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitung (HGÜ Interkonnektor NordLink) zwischen Tonstadt (Norwegen) und Wilster (Schleswig-Holstein) - Abschnitt von der 12 sm-Grenze bis zum Umspannwerk Wilster - zugunsten der Beigeladenen als Trägerin des Vorhabens.


Der Kläger im Verfahren BVerwG 4 A 3.14 ist Eigentümer von Grundstücken, die mit Wohnhäusern bebaut sind, von ihm und seiner Familie bewohnt werden und in unmittelbarer Nähe zum geplanten Konverterstandort liegen. Er macht geltend, die Planung sei nicht erforderlich. Nach dem Planfeststellungsbeschluss sei mit Immissionen durch elektrische oder magnetische Felder zu rechnen; die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsteile seien jedoch abwägungsfehlerhaft einer ergänzenden Planfeststellung zur Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte nach der 26. BImSchV sowie der TA Lärm vorbehalten worden. Wegen der erdrückenden Wirkung der Konvertergebäude auf seine Wohnhäuser sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt.


Der Kläger im Verfahren BVerwG 4 A 4.14 ist Eigentümer landwirtschaftlich genutzter, unbebauter Flächen. Die Grundstücke sind bereits durch drei Offshore-Windpark-Kabel (OWP-Kabel) vorbelastet. In diese sollen nun die beiden geplanten NordLink-Kabel als Erdkabel zusätzlich eingebracht werden. Auch er hält die Planung für nicht erforderlich. Zudem sei die von ihm erhobene Einwendung der Vorbelastung seiner Grundstücke nicht berücksichtigt worden. Der Planfeststellungsbeschluss lasse nicht erkennen, dass der Beklagte sich mit einer alternativen Trassenführung auseinandergesetzt habe.