Verfahrensinformation

Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverband, wendet sich gegen den geplanten Bau der BAB A 44 zwischen Kassel und Eisenach im Abschnitt Hessisch Lichtenau. Die Autobahn- trasse durchschneidet den Bereich des „Lichtenauer Hochlandes“, das vom Land Hessen als FFH-Gebiet gemeldet worden ist. Nach Ansicht des Klägers widerspricht das Planvorhaben den Anforderungen des FFH-Rechts.


Verfahrensinformation

Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverband, wendet sich gegen den geplanten Bau der BAB A 44 zwischen Kassel und Eisenach im Abschnitt Hessisch Lichtenau. Die Autobahn- trasse durchschneidet den Bereich des „Lichtenauer Hochlandes“, das vom Land Hessen als FFH-Gebiet gemeldet worden ist. Nach Ansicht des Klägers widerspricht das Planvorhaben den Anforderungen des FFH-Rechts.


Pressemitteilung Nr. 17/2002 vom 17.05.2002

Neubau der Autobahn A 44 vorerst gestoppt

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat den Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 5. April 2001 für den Bau der Bundesautobahn A 44 (Kassel - Herleshausen) im Bereich Hessisch-Lichtenau für rechtswidrig erklärt, weil der Planungsträger den Anforderungen des europäischen Naturschutzrechts, nämlich der Flora-Fauna-Habitat-(FFH)-Richtlinie, nicht gerecht geworden ist.


Das angegriffene Planvorhaben soll nördlich von Hessisch-Lichtenau verwirklicht werden. Die Plantrasse durchschneidet dort mittig ein vom Land Hessen gemeldetes FFH-Gebiet. Der Planungsträger hat eine Südumfahrung mit der Begründung abgelehnt, sie stelle keine Alternative im Sinne des FFH-Rechts dar, weil dort ein vom Land gemeldetes weiteres FFH-Gebiet beeinträchtigt werden würde. Der 4. Senat hat als Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2001 festgestellt, dass im Süden von Hessisch-Lichtenau eine Trassenführung in Betracht kommt, bei der das gemeldete FFH-Gebiet unangetastet bleibt. Das Land Hessen hat auf der Grundlage eines daraufhin erlassenen Aufklärungsbeschlusses geltend gemacht, dass auch diese Trasse als Alternative ausscheide, da sie durch ein Gebiet verlaufe, das die Merkmale eines potentiellen FFH-Gebiets aufweise, das nachgemeldet werden solle.


Nach Ansicht des 4. Senats genügt, um eine Alternativlösung im Sinne der FFH-Richtlinie zu verneinen, nicht allein die abstrakte Feststellung, dass sowohl an der einen als auch an der anderen Stelle ein (potentielles) FFH-Gebiet beeinträchtigt wird. Vielmehr bedarf es auf Grund einer an den wesentlichen Maßstäben der FFH-Richtlinie orientierten Betrachtung eines wertenden Vergleichs der jeweils zu erwartenden Beeinträchtigungen. Ein solcher Vergleich erübrigt sich nur dann, wenn sich aus anderen Gemeinwohlgründen ergibt, dass es unverhältnismäßig wäre, den Planungsträger auf die Alternativlösung zu verweisen. Ob die Südumfahrung Hessisch-Lichtenaus eine derartige unverhältnismäßige Alternative ist, lässt sich an Hand der vom Land Hessen bisher beigebrachten Unterlagen nicht abschließend beurteilen. Das Land Hessen hat nunmehr die Möglichkeit, in einem ergänzenden Planungsverfahren erneut die noch offene Frage zu entscheiden, ob eine Alternativtrasse im Sinne des FFH-Rechts besteht oder nicht.


BVerwG 4 A 28.01 - Urteil vom 17.05.2002