Verfahrensinformation

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Neubau der 110 kV-Bahnstromleitung/380 kV-Höchstspannungsfreileitung von Punkt Metternich - Niederstedem, Abschnitt Punkt Metternich - Punkt Pilling nebst Änderung zu- und abgehender Hochspannungsleitungen mit einer Gesamtlänge von 19 km. Sie ist Eigentümerin von Grundstücken, die von der geplanten Leitung als Maststandort, für die Ausweisung von Schutzstreifen oder durch Überspannung in Anspruch genommen werden. Sie hält den Planfeststellungsbeschluss, soweit er ihre im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen zurückweist, für abwägungsfehlerhaft. Das gelte insbesondere für die Ablehnung einer kleinräumigen Trassenverschiebung im Bereich ihrer Grundstücke und die Fehlgewichtung ihres durch Art. 14 GG geschützten Eigentümerinteresses.


Urteil vom 09.11.2017 -
BVerwG 4 A 19.16ECLI:DE:BVerwG:2017:091117U4A19.16.0

Urteil

BVerwG 4 A 19.16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz, Dr. Decker und Prof. Dr. Külpmann
für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2.

Gründe

I

1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb einer kombinierten 380-kV/110-kV-Freileitung, von der in ihrem Eigentum stehende Außenbereichsgrundstücke betroffen werden.

2 Der Planfeststellungsbeschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom 6. Juli 2016 stellt den Plan für einen ca. 19 km langen Abschnitt des Vorhabens Nr. 15 der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Bundesbedarfsplan (Bundesbedarfsplangesetz - BBPlG) ("Neubau der Höchstspannungsleitung Punkt Metternich - Niederstedem; Drehstrom Nennspannung 380 kV") vom Punkt Metternich bis Punkt Pillig fest. Auf dem Mastgestänge der neuen 380-kV-Freileitung sollen 110-kV-Bahnstromkreise der Beigeladenen zu 2 zwischen Punkt Metternich bis Punkt Wengerohr mitgeführt werden.

3 Die Leitung soll auf einer Länge von rund 16,7 km weitgehend innerhalb des bestehenden Trassenraumes der in den 1920er Jahren gebauten 220-kV-Freileitung Koblenz - Merzig (BI. 2326) errichtet werden. Letztere soll im Gegenzug im entsprechenden Abschnitt demontiert werden. Zwischen dem Punkt Metternich und dem geplanten Mast Nr. 8 der Leitung ist auf einer Länge von ca. 2,3 km eine neue Linienführung vorgesehen, die den von der bestehenden 220-kV-Leitung durchschnittenen Industriepark "A 61/GVZ Koblenz" südlich umgeht und weitgehend parallel zur Landstraße L 52 verlaufen soll.

4 Die Klägerin ist Eigentümerin verschiedener landwirtschaftlicher Grundstücke, die als Ackerflächen genutzt werden und - nach ihren Angaben - an einen Landwirt verpachtet sind. Auf einem Grundstück soll der Mast Nr. 3 und auf einem anderem der Mast Nr. 14 der planfestgestellten Leitung errichtet werden. Weitere Grundstücke der Klägerin werden von der Leitung überspannt bzw. für Schutzstreifen in Anspruch genommen.

5 Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, der Planfeststellungsbeschluss leide an Abwägungsfehlern und sei deshalb rechtswidrig. Nur aufgrund der Abweichung vom Trassenverlauf der alten Leitung komme es zur Inanspruchnahme ihres Grundstücks als Standort für den Mast Nr. 3. Insofern seien die Interessen des Industrieparks im Planfeststellungsbeschluss fehlerhaft als höher und gewichtiger bewertet worden als ihre Interessen an einem weiterhin, ungestörten Bestand ihres Eigentums sowie dem Schutz des Landschaftsbildes. In Bezug auf den Standort des Mastes Nr. 14 habe der Vorhabenträger im Planfeststellungsverfahren die Bereitschaft signalisiert, diesen Mast auf eine bisher auch schon als Maststandort genutzte Fläche zu verlegen. Auf diese Aussagen habe die Klägerin vertraut. Es sei zudem unschwer möglich, den Mast zu verlegen. An allen betroffenen Flächen besitze die Mutter der Klägerin ein dingliches Nießbrauchsrecht. Allerdings sei weder ihre Mutter in das Verfahren einbezogen worden noch habe das Nießbrauchsrecht im Planfeststellungsbeschluss Berücksichtigung gefunden.

6 Die Klägerin beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 6. Juli 2016 für den Neubau der 110-kV-Bahnstromleitung/380-kV-Höchstspannungsleitung Punkt Metternich - Niederstedem (Bauleitnummer 4225), Abschnitt Punkt Metternich - Punkt Pillig nebst Änderung zu- und abgehender Hochspannungsfreileitungen aufzuheben, soweit danach die Masten Nr. 3 und Nr. 14 auf im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücken errichtet werden sollen.

7 Beklagter sowie Beigeladene zu 1 und 2 beantragen,
die Klage abzuweisen.

8 Sie verteidigen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss.

II

9 Die Klage bleibt ohne Erfolg.

10 A. Über die Klage entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 6 des Bundesbedarfsplangesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) - BBPlG - im ersten und letzten Rechtszug, weil der planfestgestellte Leitungsabschnitt Teil der als Nr. 15 in den Bedarfsplan zum Bundesbedarfsplangesetz aufgenommenen Leitungstrasse ist.

11 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Ihre Grundstücke werden nach § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EnWG, § 22 Abs. 1 und 2 Satz 1 AEG mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung von dem Planfeststellungsbeschluss betroffen. Sie werden für Maststandorte in Anspruch genommen, von der planfestgestellten Leitung überspannt und/oder sind von einer Schutzstreifenausweisung betroffen, wofür jeweils Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen werden sollen. Der Einwand der Beigeladenen zu 1, es fehle der Klägerin an der Klagebefugnis, soweit sie sich auf die Nichtbeteiligung ihrer Mutter berufe, die Nießbrauchsrechte an den betroffenen klägerischen Grundstücken besitze, geht fehl. Denn § 42 Abs. 2 VwGO lässt es nicht zu, die Klage nach unterschiedlichen Klagegründen aufzuspalten mit der Folge, einzelne dieser Gründe im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuschalten und die sachliche Nachprüfung auf die verbleibenden Klagegründe zu beschränken. Die Einwände der Beigeladenen betreffen mithin nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage (BVerwG, Urteile vom 20. Mai 1998 - 11 C 3.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 S. 52, vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 21 und vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - UPR 2017, 352 = juris Rn. 15).

12 B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin kann weder eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch - als Minus hierzu - die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen. Denn der Planfeststellungsbeschluss verletzt kein subjektives Recht der Klägerin im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

13 1. Fehler im Planfeststellungsverfahren zeigt die Klägerin nicht auf, insbesondere bedurfte es keiner gesonderten Beteiligung der Nießbrauchberechtigten. Da diese nach Aktenlage ortsansässig ist, war ihre (persönliche) Benachrichtigung gemäß § 43 Satz 9 EnWG, § 1 Abs. 1 VwVfG RP i.V.m. § 73 Abs. 5 Satz 3 VwVfG und § 18 Satz 1 AEG i.V.m. § 5 VwVfG RP nicht erforderlich. Es genügte die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens in den Bekanntmachungsorganen der betroffenen Kommunen, die hier ordnungsgemäß erfolgte. Auch vom Erörterungstermin musste die Nießbrauchsberechtigte nicht verständigt werden, weil sie im Planfeststellungsverfahren keine Einwendungen erhoben hatte (vgl. § 73 Abs. 6 Satz 3 VwVfG).

14 2. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerin nicht in ihrem Recht auf fehlerfreie Abwägung ihrer eigenen Belange aus § 43 Satz 4 EnWG, § 18 Satz 2 AEG.

15 Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.> und vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - NVwZ 2017, 708 Rn. 23; stRspr).

16 a. Die Abwägung im Planfeststellungsbeschluss zugunsten der "kleinräumigen Verschwenkung Wolken/Metternich im Bereich von Punkt Metternich bis zum neuen Mast Nr. 8" (im Folgenden "Variante 2") lässt einen Fehler nicht erkennen.

17 Die Klägerin wirft der Planfeststellungsbehörde vor, ihre Belange im Vergleich zu denen des angrenzenden Industrieparks nicht ausreichend berücksichtigt zu haben. Dort bestehe unstreitig die technische Möglichkeit, den Mast Nr. 3 unterzubringen. Die vom Planfeststellungsbeschluss angenommene eingeschränkte Vermarktungsmöglichkeit von Grundstücken im Industriepark sei eine nicht bewiesene Vermutung. Es sei auch nicht ersichtlich, ob und wie sich die Planfeststellungsbehörde damit auseinander gesetzt habe, dass der Bebauungsplan für den Industriepark gegebenenfalls an die neue Situation angepasst werden könne, ohne dass potentielle Interessenten von einem Erwerb von Flächen im Industriepark Abstand nähmen. Darüber hinaus werde durch den geplanten Leitungsverlauf das Landschaftsbild zusätzlich und erheblich durch die breiten Stromleitungen und die hohen Masten belastet. Die zusätzlichen Belastungen des Landschaftsbildes im bereits vorbelasteten Industriepark seien im Vergleich zu den erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Flächen der Klägerin und die zusätzliche Störung des Landschaftsbildes marginal.

18 Die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten ist ungeachtet der rechtlich zwingenden Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (§ 43 Satz 4 EnWG, § 18 Satz 2 AEG). Bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <11>, vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 - NVwZ 2016, 308 Rn. 55, vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - NVwZ 2017, 708 Rn. 32 und vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - UPR 2017, 352 = juris Rn. 44). Ein solcher Fall ist nicht gegeben. Insbesondere hat der Beklagte die Belange der Klägerin und die gegenläufigen Belange ohne Rechtsverstoß zu Lasten der Klägerin ermittelt, bewertet und gewichtet.

19 Der Planfeststellungsbeschluss begründet ausführlich, weshalb die Variante 2 gegenüber anderen in Betracht kommenden Varianten vorzugswürdig ist (PFB S. 48 - 57). Er kommt im Rahmen einer zusammenfassenden Abwägung der mit der Variante 2 verbundenen Vorteile (Nichtbeeinträchtigung der bereits erschlossenen, bebauten oder vermarkteten Gewerbe- und Industrieflächen des Industrieparks "A 61/GVZ Koblenz", Verkürzung der Trasse um ca. 450 m gegenüber dem bestehenden Trassenkorridor, Bündelung mit der Infrastrukturachse der Landstraße L 52) sowie den hiermit im Zusammenhang stehenden Nachteilen (stärkere Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaft, erstmalige Inanspruchnahme von Agrarflächen) zu dem Ergebnis (S. 55 f.), dass sich die Variante 2 gegenüber einer Realisierung des Vorhabens im bestehenden Trassenkorridor der 220-kV-Höchstspannungsfreileitung Koblenz-Merzig insgesamt als vorzugswürdig erweise. Ferner weist er darauf hin, dass die von der Klägerin geforderte Verschiebung des Mastes 3 aus technischen Gründen nur kleinräumig im Bereich von 20 m in beide Richtungen entlang der Leitungsachse möglich sei. Eine solche Verschiebung werde jedoch zu keinem Standort führen, mit dem weniger Bewirtschaftungsnachteile verbunden seien. Eine Verschiebung des Mastes Nr. 3 direkt in den Industriepark "A 61/GVZ Koblenz" oder auf die gegenüberliegende Seite der Landstraße L 52 vor die Fläche eines Versandhändlers scheide daher ebenfalls aus (S. 140 f.). Mit dieser Argumentation setzt sich die Klägerin nicht substantiiert auseinander; Bewertungsfehler, insbesondere in Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild, zeigt sie nicht auf. Überdies fehlt es an Vortrag dazu, weshalb sich der Planfeststellungsbehörde eine andere als die planfestgestellte Trassenführung hätte aufdrängen müssen.

20 Die von der Klägerin vor allem beanstandete Annahme des Planfeststellungsbeschlusses, ein Leitungsverlauf auf der Bestandstrasse hätte aufgrund der für die neue Leitung erforderlichen größeren Schutzstreifen (60 m statt derzeit 32 m) Einschränkungen in der Bebaubarkeit der Grundstücke des Industrieparks zur Folge, hierdurch verringerten sich die Vermarktungschancen der betroffenen Grundstücke (PFB S. 53, 110, 140, 146), ist dem raumordnerischen Prüfergebnis vom 8. August 2012 (S. 32) entnommen und ohne weiteres nachvollziehbar. Ob diese Beeinträchtigungen durch eine Änderung des maßgeblichen Bebauungsplans vermindert oder sogar verhindert werden könnten, musste die Planfeststellungsbehörde nicht prüfen.

21 Im Vergleich zu den erheblichen Beeinträchtigungen für den Industriepark bei einer Nutzung der Bestandstrasse sind die Belastungen für die Klägerin durch die Variante 2 gering. Ihr für den Mast Nr. 3 in Anspruch genommenes Grundstück kann - bis auf die für den Mastfuß genutzte Fläche (ca. 144 m²) - weiterhin uneingeschränkt landwirtschaftlich genutzt werden, etwaige Bewirtschaftungserschwerungen sind zu entschädigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u.a. - DVBl. 2017, 1039 = juris Rn. 70). Gleiches gilt für die von Überspannungen und Schutzstreifen betroffenen Grundstücke. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat, dass es ihr auch um Bauerwartungen auf ihren bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücken gehe, die durch den Leitungsneubau zunichte gemacht oder erschwert würden, verlangt sie der Sache nach, dass diese Interessen höher gewichtet werden, als bestehende Baurechte im Industriepark. Auf das Abwägungsgebot kann sie sich hierbei nicht stützen.

22 Es ist unschädlich, dass der Planfeststellungsbeschluss die an diesen Grundstücken bestehenden Nießbrauchsrechte nicht gesondert in den Blick genommen hat. Der Nießbrauch ist ein dingliches Recht, das grundsätzlich auf Ziehung der gesamten Nutzungen u.a. einer unbeweglichen Sache (§ 1030 BGB) gerichtet ist (Pohlmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1030 Rn. 5). Er gewährt ein aus dem Eigentum an der Sache abgeleitetes Recht. Mit der - hier erfolgten - umfassenden Berücksichtigung der aus dem Grundeigentum folgenden Rechtspositionen in der planerischen Abwägung werden auch etwaige Nießbrauchsrechte erfasst.

23 b. Abwägungsfehlerfrei hat sich die Planfeststellungsbehörde dafür entschieden, dass der Mast 14 auf einem Grundstück der Klägerin und nicht am Standort des bisherigen Mastes Nr. 55 der abzubauenden 220-kV-Leitung auf einem nahegelegenen Waldgrundstück errichtet werden soll.

24 Der Planfeststellungsbeschluss führt aus, dass das kleine Waldgrundstück aufgrund der vorhandenen Biotoptypen für die Gründung eines Mastes weniger geeignet sei. Eine Verlegung von Mast Nr. 14 sei darüber hinaus aufgrund der Abhängigkeiten zu den benachbarten Masten aus technischen Gründen nicht vorzugswürdig. Der Abspannmast Nr. 14 sei so nah wie technisch möglich an den landwirtschaftlichen Weg in südöstlicher Richtung gesetzt worden. Diese Lage führe zu einer weitgehenden Reduzierung der Bewirtschaftungsnachteile und werde damit der raumordnerischen Zielvorgabe gerecht, die agrarstrukturellen Verhältnisse möglichst zu erhalten, indem die Standorte der Masten vorrangig im Bereich von Bewirtschaftungsgrenzen landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zu platzieren seien. Eine Verschiebung des Mastes Nr. 14 in das kleine Waldstück werde daher abgelehnt (PFB S. 141).

25 Mit diesen Ausführungen setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Sie verkennt zudem, dass Gegenstand des Verfahrens der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist. Dessen Regelungen stehen zur Überprüfung und nicht etwaige - im Vorfeld der Planfeststellung - mit der Vorhabenträgerin geführte (inhaltlich unklar gebliebene) Gespräche, die nicht zu einer verbindlichen Vereinbarung geführt haben. Unabhängig davon fehlt es auch hier an Vortrag dazu, weshalb sich der Planfeststellungsbehörde ein anderer als der ausgewählte Standort hätte aufdrängen müssen.

26 c. Schließlich erweist sich der Planfeststellungsbeschluss auch im Hinblick auf die Berücksichtigung der Belange der Landwirtschaft nicht als abwägungsfehlerhaft.

27 Die Klägerin, die selbst keinen landwirtschaftlichen Betrieb führt und die in ihrem Eigentum stehenden Flächen - nach eigenen Angaben - verpachtet hat, befürchtet durch die planfestgestellte Leitung Wertverluste und Verwertungseinschränkungen. Näher dargelegt hat sie das nicht. Der Planfeststellungsbeschluss setzt sich mit den Belangen der Landwirtschaft unter Ziffer 4.13 auseinander (PFB S. 92 ff.). Etwaige Bewirtschaftungsnachteile sind - wie dargelegt - zu entschädigen (PFB S. 141). Hierauf geht die Klägerin nicht ein.

28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.