Verfahrensinformation
Drei Naturschutzverbände sowie einige Grundstückseigentümer und Pächter wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 19. Januar 2001 für den Neubau der Bundesautobahn A 20 - der so genannten Ostseeautobahn - im Raum Lübeck in dem Abschnitt zwischen der Landesstraße L 92 im Westen und der Wakenitz, der Landesgrenze zwischen Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern, im Osten. Der planfestgestellte Abschnitt schließt sich an den Abschnitt an, der den Gegenstand u.a. des inzwischen durch Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - (BVerwGE 107, 1) rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bildete. Für den Nachbarabschnitt auf mecklenburgischem Gebiet liegt inzwischen ebenfalls ein Planfeststellungsbeschluss vor, der das Angriffsziel einer weiteren Klage ist. Die planfestgestellte Trasse durchschneidet u.a. die Wakenitzniederung. Als Querung dient eine gut 294 m lange Talraumbrücke. Das mit den Klagen verfolgte Ziel ist es, die Planfeststellungsbeschlüsse aufzuheben. Die Kläger halten den Planungsträgern vor, gegen Vorschriften des europäischen und des nationalen Naturschutzrechts verstoßen zu haben. Sie stehen auf dem Standpunkt, dass die Wakenitzniederung die Merkmale eines faktischen Vogelschutzgebiets aufweist, in dem ein Autobahnbau unzulässig ist. Sie gehen ferner in der Überzeugung, dass der Niederungsbereich als FFH-Gebiet hätte gemeldet werden müssen, davon aus, dass das Planvorhaben nicht den Anforderungen genügt, unter denen eine Zulassung in einem solchen Gebiet in Betracht kommt. Nach ihrer Auffassung steht die von ihnen angegriffene Planung auch nicht in Einklang mit den Erfordernissen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.
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Drei Naturschutzverbände sowie einige Grundstückseigentümer und Pächter wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 19. Januar 2001 für den Neubau der Bundesautobahn A 20 - der so genannten Ostseeautobahn - im Raum Lübeck in dem Abschnitt zwischen der Landesstraße L 92 im Westen und der Wakenitz, der Landesgrenze zwischen Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern, im Osten. Der planfestgestellte Abschnitt schließt sich an den Abschnitt an, der den Gegenstand u.a. des inzwischen durch Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - (BVerwGE 107, 1) rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bildete. Für den Nachbarabschnitt auf mecklenburgischem Gebiet liegt inzwischen ebenfalls ein Planfeststellungsbeschluss vor, der das Angriffsziel einer weiteren Klage ist. Die planfestgestellte Trasse durchschneidet u.a. die Wakenitzniederung. Als Querung dient eine gut 294 m lange Talraumbrücke. Das mit den Klagen verfolgte Ziel ist es, die Planfeststellungsbeschlüsse aufzuheben. Die Kläger halten den Planungsträgern vor, gegen Vorschriften des europäischen und des nationalen Naturschutzrechts verstoßen zu haben. Sie stehen auf dem Standpunkt, dass die Wakenitzniederung die Merkmale eines faktischen Vogelschutzgebiets aufweist, in dem ein Autobahnbau unzulässig ist. Sie gehen ferner in der Überzeugung, dass der Niederungsbereich als FFH-Gebiet hätte gemeldet werden müssen, davon aus, dass das Planvorhaben nicht den Anforderungen genügt, unter denen eine Zulassung in einem solchen Gebiet in Betracht kommt. Nach ihrer Auffassung steht die von ihnen angegriffene Planung auch nicht in Einklang mit den Erfordernissen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.