Verfahrensinformation
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, betreibt auf gewerblicher Basis den An- und Verkauf von Altmetallen und die Schrottentsorgung. Sie fordert dazu Haushalte durch Postwurfsendungen auf, an den darin mitgeteilten Tagen solche Materialien zur Abholung bereitzustellen. Am angekündigten Tag fährt ein Lkw der Klägerin von Grundstück zu Grundstück und lädt die bereitgestellten Materialien auf. Das Sammelgut verkauft sie an ein zertifiziertes Entsorgungsunternehmen. Im Juni 2007 ließ die Klägerin auf dem Führerhaus ihres Lkw ein gelbes Blinklicht installieren. Den Antrag auf Erteilung einer Sondergenehmigung für das Anbringen dieses Blinklichtes lehnte die Beklagte ab; die Klägerin übe eine gewerbliche Tätigkeit aus, sie betreibe keine Müllentsorgung im Sinne von § 52 Abs. 4 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
Diesen Bescheid hat das Verwaltungsgericht Oldenburg aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin berechtigt sei, ein gelbes Blinklicht zu führen; ihr Lkw diene im Sinne von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO der Müllabfuhr. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung mit Urteil vom 8. Dezember 2011 geändert und die Klage abgewiesen. Unter den Anwendungsbereich von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO fielen nur Fahrzeuge, die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder Dritten, denen diese Entsorgungspflicht übertragen worden sei, in der Weise betrieben würden, dass „müllabfuhrtypische“ Gefahren entstünden. Das treffe für das Fahrzeug der Klägerin nicht zu.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Frage, ob Fahrzeuge, die bei gewerblichen Sammlungen eingesetzt werden, der Müllabfuhr dienende Fahrzeuge im Sinne von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO seien, sei bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Verfahrensinformation
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, betreibt auf gewerblicher Basis den An- und Verkauf von Altmetallen und die Schrottentsorgung. Sie fordert dazu Haushalte durch Postwurfsendungen auf, an den darin mitgeteilten Tagen solche Materialien zur Abholung bereitzustellen. Am angekündigten Tag fährt ein Lkw der Klägerin von Grundstück zu Grundstück und lädt die bereitgestellten Materialien auf. Das Sammelgut verkauft sie an ein zertifiziertes Entsorgungsunternehmen. Im Juni 2007 ließ die Klägerin auf dem Führerhaus ihres Lkw ein gelbes Blinklicht installieren. Den Antrag auf Erteilung einer Sondergenehmigung für das Anbringen dieses Blinklichtes lehnte die Beklagte ab; die Klägerin übe eine gewerbliche Tätigkeit aus, sie betreibe keine Müllentsorgung im Sinne von § 52 Abs. 4 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
Diesen Bescheid hat das Verwaltungsgericht Oldenburg aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin berechtigt sei, ein gelbes Blinklicht zu führen; ihr Lkw diene im Sinne von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO der Müllabfuhr. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung mit Urteil vom 8. Dezember 2011 geändert und die Klage abgewiesen. Unter den Anwendungsbereich von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO fielen nur Fahrzeuge, die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder Dritten, denen diese Entsorgungspflicht übertragen worden sei, in der Weise betrieben würden, dass „müllabfuhrtypische“ Gefahren entstünden. Das treffe für das Fahrzeug der Klägerin nicht zu.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Frage, ob Fahrzeuge, die bei gewerblichen Sammlungen eingesetzt werden, der Müllabfuhr dienende Fahrzeuge im Sinne von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO seien, sei bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt.