Verfahrensinformation
Im Streit ist die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen einer Apothekerin. Sie hatte in einer Anzeigenzeitung auf einer Seite vier rot unterlegte Kleinanzeigen geschaltet, in denen jeweils für unterschiedliche Produkte des Randsortiments geworben wurde. Außerdem gab sie an Kunden kostenlos einen kleinen Block mit Bleistift in einer Plastikhülle ab. Schließlich ließ sie sich im redaktionellen Teil der Anzeigenzeitung in Berufskleidung bei der Übergabe eines überdimensionalen Spendenschecks an die Aids-Hilfe ablichten; die Bildunterschrift erläuterte den Anlass der Spende unter Namensnennung der Apothekerin und ihrer Apotheke. Die beklagte Apothekenkammer untersagte der Apothekerin derartige Maßnahmen auf der Grundlage der von ihr erlassenen Berufsordnung. Die dagegen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Im Revisionsverfahren ist zu klären, ob die ausgesprochenen Verbote mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) vereinbar sind.