Verfahrensinformation
Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BALM) hatte aus Interventionsbeständen eine Partie gefrorenes Rindfleisch zum Verkauf ausgeschrieben und der Klägerin, einem fleischverarbeitenden Unternehmen, den Zuschlag erteilt. Die Klägerin hatte sich verpflichten müssen, das Rindfleisch innerhalb einer Frist zu bestimmten Produkten zu verarbeiten und dies innerhalb einer weiteren Frist der Behörde nachzuweisen, und hatte hierfür eine Kaution gestellt. Nachdem die Verarbeitung erfolgt war, hatte die Behörde die Kaution freigegeben. Später wurde geklärt, dass die Klägerin den Verarbeitungsnachweis zu spät beigebracht hatte. Daraufhin erklärte die Behörde die Verarbeitungskaution für verfallen und forderte die Klägerin zur Zahlung des Kautionsbetrages auf. Mit ihrer Klage beruft sich die Klägerin auf Vertrauensschutz. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat sie abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu klären haben, unter welchen Voraussetzungen die Behörde eine einmal freigegebene Kaution nachträglich noch für verfallen erklären kann.