Verfahrensinformation

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Frage, ob die klagende Stadt (als frühere Verfügungs- und Zuordnungsberechtigte eines 500 m2 großen Wohngrundstücks) an den Entschädigungsfonds (§ 9 Entschädigungsgesetz - EntschG -) gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG als Veräußerungserlös einen Betrag abführen muss, der dem hälftigen Bodenwert im Sinne des § 68 Abs. 1 Sachenrechtsbereinigungsgesetz entspricht (25 000 DM), wie der beklagte sowie revisionsführende Bund meint, oder - wie das angefochtene Urteil lautet - nur den Betrag von 1 250 DM (entspricht 2 500 M), der im Jahre 1990 bei einem „steckengebliebenen Komplettierungskauf“ an sie gezahlt und bei einem „nachgeholten Komplettierungskauf“ im Jahre 1996 notariell zwischen ihr und der Erwerberin vereinbart worden ist.


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Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Frage, ob die klagende Stadt (als frühere Verfügungs- und Zuordnungsberechtigte eines 500 m2 großen Wohngrundstücks) an den Entschädigungsfonds (§ 9 Entschädigungsgesetz - EntschG -) gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG als Veräußerungserlös einen Betrag abführen muss, der dem hälftigen Bodenwert im Sinne des § 68 Abs. 1 Sachenrechtsbereinigungsgesetz entspricht (25 000 DM), wie der beklagte sowie revisionsführende Bund meint, oder - wie das angefochtene Urteil lautet - nur den Betrag von 1 250 DM (entspricht 2 500 M), der im Jahre 1990 bei einem „steckengebliebenen Komplettierungskauf“ an sie gezahlt und bei einem „nachgeholten Komplettierungskauf“ im Jahre 1996 notariell zwischen ihr und der Erwerberin vereinbart worden ist.