Verfahrensinformation

Der 1999 eingeführte Beruf des "Psychologischen Psychotherapeuten" setzt eine dreijährige Ausbildung mit staatlicher Prüfung nach erfolgreichem Abschluss eines Psychologiestudiums voraus. In einer Übergangsregelung hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer entsprechenden Approbation auch Psychologen eingeräumt, die vor Inkrafttreten des Gesetzes sieben Jahre lang nachweislich in erheblichem Umfang psychotherapeutisch tätig waren. Die Klägerin begehrt auf dieser Grundlage die Approbation unter Berufung auf ihre mehrjährige Tätigkeit in einer Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen. Das beklagte Land hat dies abgelehnt, weil nur eine rechtmäßige psychotherapeutische Tätigkeit berücksichtigt werden könne. Da es sich um eine heilkundliche Tätigkeit handle, gehöre dazu eine Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Psychotherapie. Diese habe die Klägerin nicht gehabt. Klage und Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg. Mit der Revision macht sie geltend, von der Notwendigkeit einer Heilpraktikererlaubnis sei im Gesetz nicht die Rede.


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Der 1999 eingeführte Beruf des "Psychologischen Psychotherapeuten" setzt eine dreijährige Ausbildung mit staatlicher Prüfung nach erfolgreichem Abschluss eines Psychologiestudiums voraus. In einer Übergangsregelung hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer entsprechenden Approbation auch Psychologen eingeräumt, die vor Inkrafttreten des Gesetzes sieben Jahre lang nachweislich in erheblichem Umfang psychotherapeutisch tätig waren. Die Klägerin begehrt auf dieser Grundlage die Approbation unter Berufung auf ihre mehrjährige Tätigkeit in einer Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen. Das beklagte Land hat dies abgelehnt, weil nur eine rechtmäßige psychotherapeutische Tätigkeit berücksichtigt werden könne. Da es sich um eine heilkundliche Tätigkeit handle, gehöre dazu eine Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Psychotherapie. Diese habe die Klägerin nicht gehabt. Klage und Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg. Mit der Revision macht sie geltend, von der Notwendigkeit einer Heilpraktikererlaubnis sei im Gesetz nicht die Rede.