Verfahrensinformation
Die Beteiligten streiten um die Zuordnung von Grundstücken in Brandenburg, die 1945 im Zuge der Bodenreform enteignet und als sog. Arbeitseigentum an die Rechtsvorgänger der Beigeladenen ausgegeben, dann aber in den 50er Jahren wieder in den Bodenfonds eingezogen worden waren, weil die Böden kohlehaltig waren; die Bewohner erhielten ein bloßes Nutzungsrecht. Die Bundesvermögensverwaltung beansprucht die Grundstücke, weil sie zuletzt im Volkseigentum gestanden hätten. Demgegenüber ordnete die Zuordnungsbehörde sie den Beigeladenen zu. Das Verwaltungsgericht gab der Behörde Recht; zwar sei den Rechtsvorgängern der Beigeladenen ihr sog. Arbeitseigentum entzogen worden, doch seien diese Entziehungen ohne Rechtsgrundlage erfolgt und daher unwirksam. Selbst wenn die Grundstücke in den Bodenfonds zurückgefallen sein sollten, so wären sie doch im Bodenfonds verblieben und nicht förmlich in Volkseigentum überführt worden.