Verfahrensinformation
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Budgets, das dem beigeladenen Krankenhaus für das Jahr 2001 zusteht. In den Pflegesatzverhandlungen konnte sich das Krankenhaus darüber nicht mit den gesetzlichen Krankenkassen einigen. Umstritten war einerseits die Berücksichtigung von Einsparungen durch Rückgang der Verweildauer und andererseits eine Aufstockung wegen der notwendigen Kapazitätserweiterung der Gynäkologie/Geburtshilfe. Die Schiedsstelle entschied in beiden Punkten entsprechend dem Antrag des Krankenhauses: Die Verkürzung der Verweildauer führe nicht zur Budgetabsenkung, weil sie durch Kostensteigerungen ausgeglichen werde. Die Kapazitätsausweitung sei entsprechend den Annahmen des Krankenhauses budgetsteigernd anzusetzen. Auf die Klage einer Krankenkasse hat das Berufungsgericht die Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung durch die Aufsichtsbehörde als rechtswidrig aufgehoben, weil die Schiedsstelle ihren Ermittlungspflichten zur Feststellung des leistungsgerechten Budgets nicht nachgekommen sei. Dagegen wendet sich das Krankenhaus mit der vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision.