Verfahrensinformation
Die Kläger sind Zahnärzte. Sie haben neben ihrem Praxisschild und im Geschäftsverkehr ein grafisch gestaltetes Wortzeichen (Logo) verwendet. Es bestand aus dem Schriftzug „MacDent", der von der Textzeile „Geprüfte Qualitätsstandards" umrahmt wurde. Unter dem Logo war eine Internetadresse für weitere Informationen angegeben. Vertreiber des Logos ist ein Franchise-Unternehmen, das eine Art Qualitätsmanagment-System für Zahnarztpraxen anbietet. Die teilnehmenden Zahnärzte unterwerfen sich bestimmten Vorgaben im Bereich Fortbildung, Behandlungsstandards, Praxisführung, Garantieleistungen bei Zahnersatz und Schlichtungsverfahren. Im Gegenzug dürfen sie das Logo verwenden. Die beklagte Zahnärztekammer sieht in der Verwendung des Logos eine berufswidrige Werbung, die sie den Klägern untersagt hat. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht haben den Standpunkt der Beklagten bestätigt. Das Logo sei irreführend, weil es eine bestimmte Behandlungsqualität suggeriere. Außerdem sei es eine unzulässige Fremdwerbung für das Franchise-Unternehmen. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger. Sie berufen sich auf die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und machen geltend, dass eine Zahnarztpraxis die Patienten mit einem solchen Logo über Maßnahmen zur Qualitätssicherung informieren dürfe. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob und unter welchen Voraussetzungen der Hinweis auf die Einhaltung geprüfter Qualitätsstandards im Lichte der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG eine irreführende und deshalb berufswidrige Werbung eines niedergelassenen Zahnarztes darstellt.