Verfahrensinformation
Der Kläger, der keine Fahrerlaubnis hat und weder körperlich behindert noch gebrechlich ist, macht im Revisionsverfahren ein Recht geltend, sein Kraftfahrzeug ohne Führerschein führen zu dürfen, weil dieses zugleich die Anforderungen an einen „motorisierten Krankenfahrstuhl“ i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Fahrerlaubnisverordnung bzw. § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO erfülle. Das Fahrzeug weist einen Sitz und ein Leergewicht von weniger als 300 kg sowie eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Anspruch verneint, weil das Fahrzeug des Klägers nicht - wie nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlich - nach dem Entwurf des Herstellers eine Konstruktion und Ausstattung aufweise, die speziell auf die Bedürfnisse von Gebrechlichen oder körperlich Behinderten abstellt.
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Der Kläger, der keine Fahrerlaubnis hat und weder körperlich behindert noch gebrechlich ist, macht im Revisionsverfahren ein Recht geltend, sein Kraftfahrzeug ohne Führerschein führen zu dürfen, weil dieses zugleich die Anforderungen an einen „motorisierten Krankenfahrstuhl“ i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Fahrerlaubnisverordnung bzw. § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO erfülle. Das Fahrzeug weist einen Sitz und ein Leergewicht von weniger als 300 kg sowie eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Anspruch verneint, weil das Fahrzeug des Klägers nicht - wie nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlich - nach dem Entwurf des Herstellers eine Konstruktion und Ausstattung aufweise, die speziell auf die Bedürfnisse von Gebrechlichen oder körperlich Behinderten abstellt.