Verfahrensinformation
Die Klägerin, eine Gemeinde in Sachsen, begehrt die Zuordnung eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, weil es der Wohnungsversorgung der Bevölkerung diene. Das Wohnhaus stand bei der Herstellung der deutschen Einheit 1989/90 leer; konkrete Nutzungsabsichten bestanden nicht. Deshalb hatte es die beklagte Zuordnungsbehörde der beigeladenen Bundesvermögensverwaltung zugeordnet. Die Klägerin macht geltend, ein derartiges Grundstück diene auch dann der Wohnungsversorgung, wenn es 1989/90 ohne Komplettsanierung nicht bewohnbar war und eine aktuelle Sanierungsabsicht nicht bestand, jedoch für die Zukunft ins Auge gefasst wurde. Des weiteren meint sie, eine Gemeinde könne die Zuordnung an sich selbst dann verlangen, wenn sie die nötige Sanierung nicht selbst durchführen, sondern das Grundstück an private Investoren veräußern wolle. Das Verwaltungsgericht Dresden hat die Klage abgewiesen; hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.