Verfahrensinformation

In diesem Verfahren streiten das Land Berlin und der Bund um die Höhe des Betrages, der an den Entschädigungsfonds aus der Veräußerung eines Grundstückes abzuführen ist. Zu klären ist unter anderem, ob dann, wenn das veräußernde Land Berlin entsprechend den Beschlüssen von Abgeordnetenhaus und Senat von Berlin zu Grundstücksveräußerungen auf der Grundlage des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 ("Modrow-Gesetz") einen Verkaufspreis verlangt und tatsächlich erhalten hat, der nur einen Bruchteil des halben Verkehrswertes gemäß § 68 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ausmacht, der Entschädigungsfonds einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Differenzbetrages hat. Das Verwaltungsgericht ist zum Ergebnis gekommen, dass ein solcher Schadensersatzanspruch nicht besteht. Hiergegen richtet sich die Revision der in der ersten Instanz unterlegenen Bundesrepublik Deutschland.


Urteil vom 08.09.2005 -
BVerwG 3 C 32.04ECLI:DE:BVerwG:2005:080905U3C32.04.0

Leitsatz:

Wird bei einem Komplettierungskauf (Hinzuerwerb eines früher volkseigenen Grundstücks durch den Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts) das Grundstück zu DDR-Baulandpreisen und damit zu weniger als dem hälftigen Bodenwert (§ 68 Abs. 1 SachenRBerG) veräußert, fehlt es - solange nicht ein sonstiges rechtsmissbräuchliches Verhalten des Veräußerers hinzutritt - an der Vorwerfbarkeit einer möglichen Pflichtverletzung, wenn durch diese Preisgestaltung der beim Vollzug des DDR-Verkaufsgesetzes vom 7. März 1990 ("Modrow-Gesetz") eingetretenen Sondersituation Rechnung getragen werden sollte. Eine Schadensersatzpflicht des Veräußerers zugunsten des Entschädigungsfonds besteht deshalb nicht.

  • Rechtsquellen
    EntschG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11
    SachenRBerG § 68 Abs. 1

  • VG Berlin - 18.06.2004 - AZ: VG 28 A 389.99

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 08.09.2005 - 3 C 32.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:080905U3C32.04.0]

Urteil

BVerwG 3 C 32.04

  • VG Berlin - 18.06.2004 - AZ: VG 28 A 389.99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k , Dr. D e t t e , L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

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