Verfahrensinformation
In diesem Verfahren streiten das Land Berlin und der Bund um die Höhe des Betrages, der an den Entschädigungsfonds aus der Veräußerung eines Grundstückes abzuführen ist. Zu klären ist unter anderem, ob dann, wenn das veräußernde Land Berlin entsprechend den Beschlüssen von Abgeordnetenhaus und Senat von Berlin zu Grundstücksveräußerungen auf der Grundlage des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 ("Modrow-Gesetz") einen Verkaufspreis verlangt und tatsächlich erhalten hat, der nur einen Bruchteil des halben Verkehrswertes gemäß § 68 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ausmacht, der Entschädigungsfonds einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Differenzbetrages hat. Das Verwaltungsgericht ist zum Ergebnis gekommen, dass ein solcher Schadensersatzanspruch nicht besteht. Hiergegen richtet sich die Revision der in der ersten Instanz unterlegenen Bundesrepublik Deutschland.