Verfahrensinformation

Der Kläger im Verfahren BVerwG 3 C 29.09 versteht sich als Begründer der Synergetik-Therapie, bei der - so die Eigendarstellung - durch eine Veränderung der neuronalen Informationsstruktur während einer Tiefenentspannung Selbstheilungskräfte mobilisiert werden sollen. Die Synergetik-Therapie sei eine Anleitung zur Selbstheilung bei nahezu allen seelischen und körperlichen Krankheiten, auch bei schweren oder vermeintlich unheilbaren Erkrankungen wie Krebs.


Gemeinsam mit der Klägerin im Verfahren BVerwG 3 C 28.09 eröffnete er im Jahr 2004 in Goslar ein Informationscenter und bot dort die Anwendung der Synergetik-Therapie an. Die beklagte Behörde untersagte diese Tätigkeit mit der Begründung, es handele sich um Ausübung der Heilkunde, die ohne Heilpraktikererlaubnis unzulässig sei. Die dagegen geführten Klagen blieben in den Vorinstanzen ohne Erfolg. In den Revisionsverfahren streiten die Kläger mit der Behörde weiter darum, ob die angebotene Methode eine Ausübung der Heilkunde darstellt mit der Folge, dass sie eine Heilpraktikererlaubnis benötigten und zu deren Erlangung eine Prüfung über Grundkenntnisse der Heilkunde ablegen müssten.


Pressemitteilung Nr. 73/2010 vom 26.08.2010

Behandlung nach der Synergetik-Methode ist erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Behandlung nach der Synergetik-Methode eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes ist.


Der Kläger versteht sich als Begründer der Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profilings. Dabei sollen - so die Eigendarstellung - während einer sog. Innenweltreise durch eine Veränderung der neuronalen Informationsstruktur des Gehirns Selbstheilungskräfte mobilisiert werden. Anwendbar sei die Methode bei nahezu allen seelischen und körperlichen Krankheiten, auch bei schweren oder vermeintlich unheilbaren Erkrankungen wie Krebs. Gemeinsam mit der Klägerin eröffnete der Kläger im Jahr 2004 in Goslar ein Informationscenter, in dem die Synergetik-Methode angeboten wurde. Die beklagte Behörde untersagte ihnen diese Tätigkeit mit der Begründung, es handele sich um Ausübung der Heilkunde, die ohne eine Heilpraktikererlaubnis strafbar sei. Die dagegen geführten Klagen blieben in den Vorinstanzen ohne Erfolg.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen und damit die Urteile der Vorinstanzen bestätigt. Die Anwendung der Synergetik-Methode sei Ausübung der Heilkunde. Die Kläger erweckten in ihren Eigendarstellungen den Eindruck, Krankheiten mit wissenschaftlich begründeten Methoden heilen zu können. Dass die Methode auf eine Selbstheilung durch die Patienten abziele, ändere nichts daran, dass die Kläger in den Therapie-Sitzungen zum Zweck der Heilbehandlung tätig würden, indem sie die Patienten in einen Zustand der Tiefenentspannung versetzten und sie auf der "Innenweltreise" begleiteten. Anders als sog. Geist- oder Wunderheiler präsentiere sich die Synergetik als Ersatz für eine ärztliche Behandlung; denn sie nehme für sich in Anspruch, Krankheiten besser als die Schulmedizin heilen zu können, weil sie nicht nur die Symptome bekämpfe, sondern den "Krankheitshintergrund" auflösen könne. Von der Tätigkeit gingen unmittelbare Gefährdungen für Patienten mit bestimmten psychischen Erkrankungen aus; zudem bestehe die Gefahr, dass Patienten von einem notwendigen Arztbesuch abgehalten würden. Da die Kläger somit Heilkunde ausübten, ohne als Ärzte bestallt zu sein, benötigten sie eine staatliche Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, zu deren Erlangung eine Prüfung über Grundkenntnisse der Heilkunde abgelegt werden müsse. Diese gesetzlichen Vorgaben dienten dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Die Berufsfreiheit der Kläger aus Art. 12 des Grundgesetzes werde dadurch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.


BVerwG 3 C 28.09

Vorinstanzen:

OVG Lüneburg, OVG 8 LC 9/07 - Offen vom -

VG Braunschweig, VG 5 A 133/04 - Offen vom -

BVerwG 3 C 29.09 - Urteil vom 26.08.2010

Vorinstanzen:

OVG Lüneburg, OVG 8 LC 6/07 - Offen vom -

VG Braunschweig, VG 5 A 102/04 - Offen vom -


Urteil vom 26.08.2010 -
BVerwG 3 C 28.09ECLI:DE:BVerwG:2010:260810U3C28.09.0

Leitsatz:

Die Behandlung nach der Synergetik-Methode ist eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 12 Abs. 1
    HeilprG § 1 Abs. 2

  • OVG Lüneburg - 18.06.2009 - AZ: OVG 8 LC 9/07 und 8 LC 6/07 -
    Niedersächsisches OVG - 18.06.2009 - AZ: OVG 8 LC 9/07

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 26.08.2010 - 3 C 28.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:260810U3C28.09.0]

Urteil

BVerwG 3 C 28.09

  • OVG Lüneburg - 18.06.2009 - AZ: OVG 8 LC 9/07 und 8 LC 6/07 -
  • Niedersächsisches OVG - 18.06.2009 - AZ: OVG 8 LC 9/07

In den Verwaltungsstreitsachen hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert, Buchheister und Dr. Wysk
für Recht erkannt:

  1. Die Revisionen der Kläger gegen die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2009 werden zurückgewiesen.
  2. Die Kläger trägen die Kosten des Revisionsverfahrens jeweils zur Hälfte.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Klägern zu Recht die Behandlung nach der Synergetik-Methode als unerlaubte Ausübung der Heilkunde untersagt hat.

2 Der Kläger versteht sich als Begründer dieser Methode. An seinem Wohnsitz in Hessen betreibt er seit den 1980er Jahren ein Synergetik-Institut, das Therapien und Ausbildungskurse anbietet. Nach Eigendarstellungen in Broschüren und im Internet beruht die Methode auf der mathematischen Beschreibung der Selbstorganisation makroskopischer Systeme durch den Physiker Hermann Haken. Dessen Erkenntnisse seien auf die Selbstorganisationsfähigkeit der Psyche in Tiefenentspannung übertragbar. Dem Klienten werde durch eine Veränderung der neuronalen Informationsstruktur ermöglicht, während einer Innenweltreise den Hintergrund von Krankheiten aufzulösen. Die Synergetik-Therapie sei Anleitung zur Selbstheilung bei nahezu allen seelischen und körperlichen Erkrankungen.

3 Die Therapie-Sitzungen verlaufen derart, dass dem Klienten die Augen verbunden werden und er sich auf eine gepolsterte Unterlage legt. Durch das Abspielen meditativer Musik, Vorlesen von Texten, Rückwärtszählen und der Suggestion absteigender Treppen soll ein Zustand der Tiefenentspannung herbeigeführt werden. Der Patient soll auf diese Weise, begleitet von dem Therapeuten, in seine Innenwelt hinabsteigen, um unverarbeitete Erlebnisse und Konflikte durch die innere Konfrontation neu zu gestalten. Durch den Einsatz von Geräuschen und Klängen sollen dramaturgische Effekte erzielt werden; ferner wird ein Plastikschlagstock eingesetzt, um auf innere Bilder einschlagen zu können.

4 Gemeinsam mit der Klägerin eröffnete der Kläger Anfang des Jahres 2004 in G. ein Informationscenter für ganzheitliche Therapie, in dem sie die Synergetik-Therapie und das sogenannte Synergetik-Profiling anboten. In einer Broschüre des Centers wird die Synergetik als neue Kraft im Gesundheitswesen bezeichnet, die zu einer Selbstheilung von Krankheiten anleite. Zu dem Synergetik-Profiling heißt es, dass der Kläger seine Erfahrungen mit Rasterfahndungsmethoden als Ingenieur beim Bundeskriminalamt erfolgreich in der Synergetik-Therapie untergebracht habe; für ihn sei es oft ein Leichtes, den Hintergrund von Krankheitsstrukturen mit einem synergetischen Profiling aufzudecken und aufzulösen.

5 Der Beklagte untersagte den Klägern mit Bescheiden vom 8. Januar 2004 jeweils unter Androhung eines Zwangsgeldes die selbständige Ausübung der Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profilings und forderte sie auf, das Praxisschild zu entfernen sowie die Angebote im Internet zu löschen. Die Tätigkeit der Kläger sei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 11 des Niedersächsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes; denn sie übten Heilkunde ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG) aus. Für die Tiefenentspannung bestünden Kontraindikationen; es könne zu psychischen Veränderungen und Krisensituationen, ggf. auch zu Notfällen bei körperlichen Erkrankungen kommen. Da nach den eigenen Angaben der Kläger 17 % der Klienten körperlich und 26 % psychisch krank seien, bedürfe es zur Verhinderung von Gefahren vor und während der Therapie einer fachkundigen Ausschlusskontrolle, zu der die Kläger mangels Vorbildung außer Stande seien.

6 Auf die Widersprüche der Kläger hin hob die Bezirksregierung die Ausgangsbescheide insoweit auf, als den Klägern die Löschung ihrer Angebote im Internet aufgegeben worden war, und wies sie im Übrigen zurück. Die Synergetik-Methode sei als ein der Psychotherapie ähnliches Verfahren einzustufen, das fließende Übergänge zur hypnotischen Induktion enthalte. Es ähnele dem psychotherapeutischen Verfahren des katathymen Bilderlebens. Ohne fachkundige Begleitung könne es dabei zu Komplikationen bis hin zum Auftreten psychotischer Schübe kommen. Die Durchführung der Therapie verursache zudem mittelbare Gesundheitsgefahren, indem eine Hintergrundauflösung statt einer Bekämpfung der Krankheit durch Ärzte empfohlen werde.

7 Mit ihren Klagen haben die Kläger geltend gemacht, die Synergetik-Methode arbeite nicht mit Suggestionen und Hypnose. Das werde durch eine Stellungnahme des Psychologen Prof. Dr. R. bestätigt. Der Vorwurf, nur mit bestimmten Ärzten zusammenzuarbeiten, sei ebenso unzutreffend wie die Annahme, die Synergetik-Therapie sei darauf ausgerichtet, schulmedizinische Behandlungen zu verhindern. Sie teilten zwar den Ansatz, dass eine Krebserkrankung konfliktbedingt sei. Allerdings setze die Synergetik nicht auf natürliche Heilkräfte, sondern fordere den Klienten auf, selbst etwas gegen die Krankheit zu tun. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass sich die neue Synergetik-Therapie nicht mehr der Behandlung von Krankheiten widme. Um die Trennung von den Synergetik-Profilern zu verdeutlichen, sei ein eigener Berufsverband gegründet worden. Ergänzend haben die Kläger Stellungnahmen des Psychologischen Psychotherapeuten Dr. A. und des Juristen Prof. Dr. H. vorgelegt.

8 Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit Urteilen vom 23. November 2006 abgewiesen. Die Berufungen der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteilen vom 18. Juni 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe zu Recht nicht zwischen Synergetik-Therapie und Synergetik-Profiling unterschieden, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der von den Klägern geltend gemachte Unterschied, wonach sich die Synergetik-Therapie nicht mehr mit der Behandlung von Krankheiten befasse, objektiv nicht bestanden habe; vielmehr sei die Therapie als Selbstheilungsmethode und Innovation im Gesundheitswesen dargestellt worden. Erst ab 2005 sei der Synergetik-Therapie eine andere Zielrichtung zugeschrieben worden. Dadurch würden die Untersagungsbescheide weder unbestimmt noch hätten sie sich erledigt; Gegenstand der Untersagungen sei vielmehr die bei Erlass der Bescheide ausgeübte Tätigkeit. Diese stelle eine Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes dar. Anders als bei Wunder- oder Geistheilern berufe sich die Synergetik-Methode auf naturwissenschaftliche Zusammenhänge, die sie auf die Heilung von Krankheiten übertrage. Ungeachtet der Bezeichnung als Selbstheilungsmethode würden die Kläger tätig, indem sie die Patienten während der Therapie anleiteten, um den behaupteten Selbstorganisationsprozess in Gang zu setzen. Von der Methode gingen unmittelbare Gefahren aus. Nach den vorliegenden fachwissenschaftlichen Stellungnahmen sei davon auszugehen, dass jedenfalls bei bestimmten psychischen Erkrankungen Kontraindikationen bestünden. Dabei gehe es nicht um eine bloß theoretische oder geringfügige Gefahr; denn die Kläger wendeten sich gerade auch an Personen mit psychischen Problemen. Dass es nach ihren Angaben trotz jahrelanger Anwendung der Methode bislang nicht zu Schäden gekommen sei, schließe eine unmittelbare Gefahr nicht aus. Die Behauptung sei objektiv nicht nachprüfbar und im Übrigen auch deshalb zweifelhaft, weil die Therapeuten mangels medizinischer Kenntnisse nicht in der Lage seien, die Folgen ihrer Tätigkeit zu erkennen. Die Behandlung sei ferner mittelbar gefährlich, weil sie diejenigen, die daran glaubten, von einem möglicherweise notwendigen Arztbesuch abhalten könne. Die Kläger verträten die Auffassung, dass eine wahre Heilung nicht durch schulmedizinische Behandlung erfolgen könne, sondern durch die von ihnen propagierte Hintergrundauflösung. Zwar behaupteten die Kläger, auf eine Zusammenarbeit mit allen Ärzten hinzuwirken; auch enthielten die Patienteninformationsblätter Hinweise auf die Notwendigkeit, gegebenenfalls ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Darin liege jedoch nur der Versuch, sich von einer heilkundlichen Tätigkeit abzugrenzen, ohne den Anspruch aufzugeben, Krankheiten besser als die Schulmedizin heilen zu können. Das Verbot sei ein verhältnismäßiges Mittel zum Schutz der Bevölkerung. Durch die Heilpraktikerprüfung könne sichergestellt werden, dass die Kläger keinen Fehlvorstellungen im medizinischen Bereich erlägen. Das Verbot sei schließlich ermessensfehlerfrei ergangen.

9 Mit ihren Revisionen rügen die Kläger, das Berufungsgericht habe einen unzutreffenden Beurteilungszeitpunkt zugrunde gelegt, indem es auf die letzte Behördenentscheidung abgestellt habe. Wegen der Ausstrahlungswirkung des Art. 12 GG hätte es die Entwicklung bis zur mündlichen Verhandlung berücksichtigen müssen. Dass für gewerberechtliche Untersagungen mittlerweile anderes gelte, beruhe allein auf dem Umstand, dass dort ein Wiedererteilungsverfahren eingeführt worden sei, in dem nachträgliche Umstände Berücksichtigung fänden. Das Berufungsgericht hätte deshalb einbeziehen müssen, dass sich die „neue“ Synergie-Therapie nicht mehr der Behandlung kranker Menschen widme und deshalb keine Gefahr für die Volksgesundheit bedeute. Im Übrigen sei auch die Annahme unzutreffend, dass zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung keine Unterschiede bestanden hätten. Bereits der Bescheid habe zwischen der Synergetik-Therapie und dem Profiling differenziert. Das Berufungsgericht habe einen anderen Sachverhalt als die Behörde zugrunde gelegt; das führe zu einer unzulässigen Wesensänderung des Bescheids und zu einer Verletzung des Bestimmtheitsgebots aus § 37 Abs. 1 VwVfG. Die Klägerin macht ergänzend geltend, nur die Synergetik-Therapie anzuwenden, die auch gesunden Menschen nutzen könne. Zur Frage der unmittelbaren Gefahr habe das Berufungsgericht in beiden Verfahren den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt. Es hätte klären müssen, ob die synergetische Behandlung mit ähnlich invasiven oder suggestiven Techniken arbeite wie die medizinische Hypnose oder das katathyme Bilderleben. Dazu sei in den Vorinstanzen umfangreich vorgetragen, es seien Privatgutachten vorgelegt und die Einholung weiterer Sachverständigengutachten gefordert worden. Indem das Berufungsgericht die Ausführungen der Gutachter nicht berücksichtigt und ohne Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens entschieden habe, verstoße es gegen § 86 VwGO. Auch bei der Annahme mittelbarer Gefahren habe es seine Sachaufklärungspflicht verletzt. Ohne Parteivernehmung hätte nicht auf ihre mangelnde Bereitschaft geschlossen werden dürfen, zur Einholung schulmedizinischer Behandlung zu raten. Das Berufungsgericht habe zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Ohne einen gerichtlichen Hinweis hätten sie nicht damit rechnen müssen, dass das Gericht die Gefährlichkeit der synergetischen Behandlungsmethode, mithin eine Fachfrage, ohne Einholung einer sachverständigen Bewertung entscheiden würde. Andernfalls hätten sie einen förmlichen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt. Die Notwendigkeit einer Heilpraktikererlaubnis sei zur Abwehr der angenommenen Gefahren zudem ungeeignet. Ebenso wie in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Geist- und Wunderheilern sei auch ihre Tätigkeit durch eine ausgeprägte Medizinferne gekennzeichnet. In einem solchen Fall werde die mittelbare Gefahr, einen Kranken von einem erforderlichen Arztbesuch abzuhalten, nicht etwa verringert, sondern vergrößert, wenn die Tätigkeit als staatlich genehmigter und geprüfter Heilpraktiker ausgeübt werde. Schließlich sei das Verbot nicht erforderlich. Es genüge, ihnen aufzugeben, Klienten nur nach Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung zu behandeln und die Klienten anzuhalten, medizinischen Rat in Anspruch zu nehmen. Ein solches Konsiliarverfahren sei für die psychotherapeutische Behandlung ausdrücklich vorgesehen. Die Kläger rügen außerdem, dass die Vollmacht der Vertreterin des Beklagten nicht bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgelegen habe. Das müsse zu einer Zurückverweisung der Sache führen.

10 Der Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.

II

11 Die Revisionen sind unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen kein Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO.

12 1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Klagen als Anfechtungsklagen statthaft sind. Der von den Klägern geltend gemachte Umstand, dass die „neue“ Synergetik-Therapie nicht mehr der Behandlung von Krankheiten diene, führt nicht dazu, dass sich der Streit um die Aufhebung der Untersagungsverfügungen teilweise - hinsichtlich der untersagten Ausübung der Synergetik-Therapie - in der Hauptsache erledigt hätte. Den Klägern ist durch die angegriffenen Bescheide eine bestimmte Tätigkeit untersagt worden, nämlich die Ausübung der Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profilings in der zum Zeitpunkt der Untersagung praktizierten Form. Die Rechtmäßigkeit der Untersagung dieser konkreten Tätigkeit bildet den Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Dass die Kläger die Untersagungsverfügungen während des Verfahrens möglicherweise befolgen, indem sie die ihnen untersagte Tätigkeit vorerst einstellen und eine andere Tätigkeit aufnehmen, lässt die auf Dauer angelegte Rechtswirkung der Bescheide nicht entfallen. Die streitgegenständliche Anwendung der Synergetik-Methode, die die Kläger wiederaufnehmen könnten, bleibt ihnen weiterhin untersagt. Aus dem gleichen Grund ist eine Erledigung nicht durch die Schließung des Informationscenters in G. und die Entfernung des dortigen Praxisschildes eingetreten.

13 2. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die Untersagungsbescheide des Beklagten in Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung rechtmäßig sind und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen.

14 Die Bescheide stützen sich auf die gefahrenabwehrrechtliche Generalklausel des § 11 des Niedersächsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes. Danach können die Verwaltungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht weitere Vorschriften die Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei besonders regeln. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsnorm bejaht. Die Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts ist grundsätzlich Sache der Landesgerichte. Das Revisionsgericht hat nur zu überprüfen, ob bei der Anwendung und Auslegung des Landesrechts das höherrangige Bundesrecht beachtet worden ist. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt ferner eine bundesrechtliche Frage, die für die nach irrevisiblem Recht zu treffende Entscheidung vorgreiflich ist.

15 a) Hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes hat das Berufungsgericht angenommen, dass die von den Klägern angeführte „neue“ Synergetik-Methode, die nicht mehr der Behandlung von Krankheiten diene, für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide nicht entscheidungserheblich sei. Dagegen ist auch im Lichte des Grundrechts der Kläger aus Art. 12 Abs. 1 GG nichts zu erinnern. Es ist zwar richtig, dass ein effektiver Schutz der Berufsfreiheit gebieten kann, im gerichtlichen Verfahren auch nachträglich eingetretene Umstände in Rechnung zu stellen, die zur Rechtswidrigkeit einer ursprünglich rechtmäßigen Untersagungsverfügung führen, soweit deren Berücksichtigung nicht einem gesonderten Wiedererteilungsverfahren vorbehalten ist. Das kann die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit betreffen, etwa die zwischenzeitliche Wiedererlangung einer zunächst entfallenen persönlichen Eignung oder Zuverlässigkeit, oder die rechtlichen Voraussetzungen, etwa den zwischenzeitlichen Wegfall einer ursprünglich vorhandenen Rechtsgrundlage für die Untersagung infolge einer Gesetzesänderung (s. dazu das von den Klägern angeführte Urteil vom 5. August 1965 - BVerwG 1 C 69.62 - BVerwGE 22, 16). Um derartige Aspekte geht es hier jedoch nicht. Mit dem Einwand, die „neue“ Synergetik-Therapie diene nicht mehr der Krankenbehandlung, machen die Kläger keine nachträglichen Umstände geltend, die die Beurteilung der ihnen durch die angegriffenen Bescheide untersagten Tätigkeit ändern könnten, sondern behaupten lediglich, statt der untersagten nunmehr eine andere Tätigkeit auszuüben. Das berührt nicht die hier zu entscheidende Frage, ob die den Klägern konkret untersagte Tätigkeit (weiterhin) eine unerlaubte Ausübung der Heilkunde darstellt.

16 Im Übrigen ergäbe sich selbst bei Mitberücksichtigung der von den Klägern geltend gemachten nachträglichen Umstände keine andere Bewertung. Ausweislich der zu den Akten gereichten Unterlagen über die vielfältigen Internetdarstellungen des Synergetik-Instituts und der Berufsverbände wird auch die Synergetik-Therapie weiterhin als therapeutische Maßnahme bei körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen dargestellt und keine klare Abgrenzung der vermeintlich unterschiedlichen Berufsbilder vorgenommen. Eine solche Abgrenzung wäre den Klägern in der Praxis auch gar nicht möglich, da sie nicht in der Lage sind, zwischen gesunden und kranken Klienten zu unterscheiden.

17 b) Die den Klägern untersagte Tätigkeit ist eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes - HeilprG - vom 17. Februar 1939 (RGBl I S. 251, BGBl III 2122-2), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl I S. 2702).

18 Ausübung der Heilkunde nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG fallen darunter nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche Heilbehandlungen, die nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können. Ärztliche Fachkenntnisse können erforderlich sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder auch schon im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nimmt. Auch Tätigkeiten, die für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, fallen unter die Erlaubnispflicht, wenn sie nennenswerte Gesundheitsgefährdungen zur Folge haben können. Dazu zählen auch mittelbare Gefährdungen, wenn durch die Behandlung ein frühzeitiges Erkennen ernster Leiden verzögert wird und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist. Eine solche Gefahr besteht dann, wenn die in Rede stehende Heilbehandlung als eine die ärztliche Berufsausübung ersetzende Tätigkeit erscheint (vgl. zu alledem Urteile vom 20. Januar 1966 - BVerwG 1 C 73.64 - BVerwGE 23, 140 <146 ff.>, vom 25. Juni 1970 - BVerwG 1 C 53.66 - BVerwGE 35, 308 <311> und vom 11. November 1993 - BVerwG 3 C 45.91 - BVerwGE 94, 269 <274>; Beschluss vom 25. Juni 2007 - BVerwG 3 B 82.06 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 23 Rn. 4; Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 <346>; Beschluss vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 3 B 39.09 - juris Rn. 3). Je weiter sich dabei das Erscheinungsbild des Heilers von der medizinischen Behandlung entfernt, desto geringer wird das Gefährdungspotential im Hinblick auf mittelbare Gefahren. Wenn Tätigkeiten nicht mehr den Eindruck erwecken, Ersatz für eine medizinische Behandlung sein zu können, weil sie nur auf eine spirituelle Wirkung angelegt sind, unterfallen sie nicht mehr dem Erlaubniszwang des Heilpraktikergesetzes (vgl. zu sog. Geist- oder Wunderheilern BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 - NJW-RR 2004, 705 f. und vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02 - NJW 2004, 2890 f.; s. hingegen zum Heilmittelwerbeverbot auch für Geistheiler BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 1 BvR 1226/06 - NJW-RR 2007, 1048).

19 aa) Das Berufungsgericht hat seiner Prüfung diese Maßstäbe zugrunde gelegt und zutreffend angewandt. Die Synergetik-Methode, gleich ob als Therapie oder als sog. Profiling, soll Krankheiten heilen oder lindern. Die Methode präsentiert sich als etwas grundsätzlich Neues im Gesundheitswesen, als die „vierte Kraft“ im Gesundheitswesen neben Ärzten, Heilpraktikern und Psychotherapeuten sowie als höchste Stufe der Heilung - auf unterster Stufe steht danach die Schulmedizin mit einer bloßen Symptombekämpfung oder -unterdrückung. Dem so vermittelten Eindruck einer Heiltätigkeit können die Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie gäben keine Heilversprechen ab. Die Präsentation der Methode ist vielmehr genau darauf gerichtet. Das zeigt sich beispielhaft an den Aussagen zur Behandlung von Brustkrebserkrankungen. So werden in einer sog. Brustkrebsstudie zahlreiche Beispiele einer Behandlung durch die Synergetik-Therapie vorgestellt, zum Teil mit Ultraschallaufnahmen, die das Verschwinden von Knoten in der Brust nach einigen Synergetik-Sitzungen belegen sollen.

20 Anders als sog. Wunder- oder Geistheiler setzt die Methode der Kläger auch nicht auf eine bloß spirituelle oder rituelle Heilung, die sich derart von dem Erscheinungsbild einer medizinischen Behandlung entfernt, dass sie nicht mehr den Eindruck erwecken kann, es handele sich um einen Ersatz für medizinische Betreuung. Vielmehr wird gerade dieser Eindruck erweckt. Das ergibt sich bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild. Der Patient wird in Therapie-Sitzungen behandelt, die durchaus einer psychologischen oder psychotherapeutischen Behandlung ähneln. Es ergibt sich weiter aus der in Anspruch genommenen naturwissenschaftlichen Grundlage der Methode. Vor allem aber stellt sich die Methode als der Schulmedizin überlegen dar, die lediglich Symptome bekämpfe, während die Synergetik den Krankheitshintergrund auflöse. In den Eigendarstellungen wird die Methode der Behandlung durch Ärzte, Heilpraktiker und Psychotherapeuten als Alternative gegenübergestellt („Heilung versus Selbstheilung“). Auch dies zeigt sich exemplarisch an den Aussagen über die Behandlung von Brustkrebserkrankungen. In den Broschüren wird die Wirksamkeit der schulmedizinischen Behandlung angezweifelt und als lebensgefährlich bezeichnet. Zudem wird die Ansicht vertreten, dass durch die vom Arzt gestellte Diagnose ein Schock ausgelöst werde, der häufig zusätzlich Lungenkrebs erzeuge. Dagegen setzen die Kläger ihre Methode der wahren Heilung, die auf der vermeintlichen Erkenntnis basiert, dass Krebs in der linken Brust in der Regel auf einem Versorgungskonflikt beruhe, in der rechten Brust hingegen auf einem Partnerschaftskonflikt, die jeweils durch die Synergetik-Therapie aufgelöst werden könnten.

21 Die Kläger können nicht mit Erfolg geltend machen, die Patienten heilten sich bei ihrer Reise in die Innenwelt selbst. Die Betonung der Selbstheilung, mit der die Kläger den Patienten die Verantwortung für Erfolg oder Misserfolg der Therapie zuweisen, kann nicht verdecken, dass die Methode ohne den Therapeuten nicht durchgeführt werden kann. Dessen Tätigkeit wird unter anderem in den vorgelegten Arbeitsanweisungen für Synergetik-Therapeuten im Einzelnen beschrieben. Der Kläger bietet zudem zahlreiche Kurse an, die gerade zur Ausübung dieser Tätigkeit befähigen sollen.

22 Da die Eigendarstellungen der Kläger auch die Synergetik-Therapie als Methode zur Behandlung von Krankheiten präsentiert haben, war für das Berufungsgericht eine ergebnisrelevante Unterscheidung zwischen der Therapie und dem sog. Profiling nicht veranlasst. Es hat wie der Beklagte beide „Therapie-Formen“ in den Blick genommen und beide für eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde gehalten. Eine „Wesensänderung“ (gemeint ist offenbar eine eigenmächtige Änderung der in Rede stehenden Berufsbilder) oder ein von den Klägern wohl in diesem Zusammenhang gesehener Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz liegt darin nicht.

23 bb) Die Einordnung der Synergetik-Methode als erlaubnispflichtige Heiltätigkeit hängt somit von der Einschätzung der mit dieser Tätigkeit verbundenen Risiken ab. Dies betrifft die Ebene der Tatsachenfeststellung, die nach § 137 Abs. 2 VwGO den Tatsachengerichten vorbehalten ist. Das Berufungsgericht hat sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare Gesundheitsgefährdung bejaht. Die dagegen erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

24 Das Berufungsgericht hat seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nach § 86 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es zur Beurteilung der unmittelbaren Gesundheitsgefährdungen keinen (weiteren) Sachverständigen herangezogen hat. Mit dieser Rüge können die Kläger schon deshalb nicht durchdringen, weil sie einen förmlichen Beweisantrag in der Vorinstanz nicht gestellt haben. Ihr Einwand, durch einen unterbliebenen Hinweis des Gerichts darauf, dass es auf der Grundlage des bisherigen Prozessstoffes entscheiden wolle, von einem solchen Antrag abgehalten worden zu sein, ist unbegründet. Das Gericht muss nur auf solche Umstände hinweisen, mit denen auch ein erfahrener Prozessvertreter nicht zu rechnen braucht. Solche Umstände lagen hier nicht vor. Die Frage der Gesundheitsgefährdung hatte im Verfahren breiten Raum eingenommen; von den Beteiligten waren zudem schon verschiedene fachkundliche Stellungnahmen vorgelegt worden. Es war deshalb nicht überraschend, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage dieses Prozessstoffes eine Sachentscheidung treffen würde. Überdies ist die Frage der unmittelbaren und mittelbaren Gefährdung ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit den Beteiligten noch einmal näher erörtert worden. Aus dem Umstand, dass das Gericht nach dieser Erörterung die Anträge entgegengenommen und abschließend nur noch die Höhe des Streitwertes angesprochen hat, mussten die Kläger bzw. ihr Prozessbevollmächtigter notwendig folgern, dass es nicht die Absicht hat, von Amts wegen weitere Beweise zu erheben.

25 Die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens brauchte sich dem Berufungsgericht auch nicht aufzudrängen. Es ist insbesondere nicht so, dass das Gericht eine Fachfrage selbst beantwortet hat, ohne über die dazu nötige Sachkenntnis zu verfügen. Es hat sich vielmehr auf die bereits vorliegenden sachverständigen Einschätzungen von Prof. Dr. R. und des Psychologischen Sachverständigen der Gutachterstelle Nordrhein, Dr. A., gestützt, sich mit den weiteren von den Klägern vorgelegten Stellungnahmen von Prof. Dr. H. und Prof. Dr. R. auseinandergesetzt und die vom Beklagten vorgelegten fachwissenschaftlichen Informationen sowie die seiner Einschätzung nach überzeugenden amtsärztlichen Erwägungen einbezogen. Auf dieser Grundlage ist es zu der Feststellung gelangt, dass die Synergetik-Therapie jedenfalls bei psychischen Erkrankungen wie Psychosen und Borderline-Erkrankungen kontraindiziert ist und deshalb ihre Anwendung eingedenk der Angabe des Klägers, dass 26 % der Patienten psychisch krank sind, ein nicht unerhebliches Gefahrenmoment darstellt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte sich nur dann aufgedrängt, wenn sich aus den bereits vorliegenden fachlichen Einschätzungen kein plausibles Bild ergeben hätte. Es erscheint indes schon aus der Laiensphäre plausibel, dass das bei der Synergetik-Therapie beabsichtigte „Aufräumen in der Innenwelt“ durch die Konfrontation mit unverarbeiteten Erlebnissen und Konflikten angesichts der hervorgerufenen emotionalen Reaktionen („weinen, schreien, spüren, draufhauen“) für Menschen mit bestimmten psychischen Erkrankungen abträglich oder gefährlich sein kann.

26 Die Kläger meinen demgegenüber, ein Sachverständigengutachten hätte sich deshalb aufdrängen müssen, weil die Frage ungeklärt geblieben sei, ob die Patienten bei der Synergetik-Therapie ebenso wie bei bestimmten Psychotherapieverfahren in eine Art Hypnose versetzt würden. Diese Frage war für das Berufungsgericht indes nicht entscheidungserheblich. Es hat unabhängig von der „richtigen“ Beschreibung des Zustandes der Patienten zwischen Tiefenentspannung und Hypnose oder Trance maßgeblich darauf abgestellt, dass die Behandlung bei bestimmten psychischen Erkrankungen kontraindiziert ist.

27 Die von den Klägern erhobene Gehörsrüge greift ebenfalls nicht durch. Das Berufungsgericht hat ihren Sachvortrag und die von ihnen vorgelegten Unterlagen nicht übergangen, sondern lediglich in einem Sinne gewertet, den sie für unzutreffend halten. Damit lässt sich eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht begründen.

28 cc) Die unmittelbaren Gefahren begründen die Einordnung der Heiltätigkeit als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde, ohne dass es noch darauf ankäme, ob von der Tätigkeit auch nennenswerte mittelbare Gesundheitsgefährdungen ausgehen. Auch diese Gefahren hat das Berufungsgericht indes mit Recht bejaht. Nach der Eigendarstellung versteht sich die Synergetik-Therapie als eine Alternative zur üblichen Schulmedizin, welche unfähig zu einer wahren Heilung von Krankheiten sei. Patienten, die sich bereits in ärztlicher Behandlung befinden, wird der Rat erteilt, den Arzt zu wechseln, wenn dieser den Aspekt der Selbstheilung nicht nachvollziehen könne („denn Sie bekommen ja auch nicht beim Metzger kompetente Antworten auf die Frage nach vegetarischer Ernährung“). Die Kläger stellen demgegenüber in Aussicht, mit der Synergetik-Therapie praktisch jede Art von Erkrankungen körperlicher oder seelischer Art bis hin zu Selbstmordgefährdung im Wege der aktiven Selbstheilung behandeln zu können. Daraus ergeben sich gerade für Patienten, die an ernsthaften Krankheiten leiden, mittelbare Gefahren, weil sie veranlasst werden könnten, allein auf die Wirksamkeit der von den Klägern propagierten Methode zu vertrauen, anstatt sich in ärztliche Behandlung zu begeben.

29 Diese Gefahr wird nicht dadurch beseitigt, dass die Kläger die Patienten in einem Informationsblatt darüber informieren, dass sie über keine medizinische Qualifikation verfügten, keine Diagnosen oder Therapien im medizinischen Sinne durchführten und keine Heilkunde ausübten, und auch nicht dadurch, dass ähnliche Aussagen in die sog. Ethik-Richtlinien des Berufsverbandes aufgenommen wurden. Diese Formulierungen dienen ersichtlich nur dem Versuch einer formalen Abgrenzung von einer erlaubnispflichtigen Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes. Sie erwecken auf den Patienten, soweit er sie überhaupt zur Kenntnis nimmt, eher den Eindruck eines typischen Absicherungsvermerks „im Kleingedruckten“. Dem entspricht der weitere Hinweis in dem Informationsblatt, dass der Klient - und gerade nicht der Therapeut - die alleinige Verantwortung für die Entscheidung zu tragen habe, ob medizinische Versorgung in Anspruch genommen werde. Für den Patienten enthalten die Hinweise darauf, dass die Synergetik-Therapie keine schulmedizinische Behandlung sei, zudem keine weiterführenden Informationen, sondern wiederholen nur, was sich aus der Eigendarstelllung der Synergetik-Therapie ohnehin ergibt. Der die mittelbare Gefahr begründende Anspruch, der schulmedizinischen Behandlung überlegen zu sein und sie ersetzen zu können, wird dadurch nicht aufgegeben. All das hat das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen zutreffend erkannt.

30 Die Rüge der Kläger, die Annahme einer mittelbaren Gefahr durch das Berufungsgericht leide an einer mangelnden Sachverhaltsaufklärung, weil keine Parteivernehmung zu ihrer inneren Bereitschaft durchgeführt worden sei, ihren Klienten die Einholung schulmedizinischer Beratung nahezulegen, geht fehl. Weder haben die Kläger solches beantragt noch musste es sich dem Berufungsgericht aufdrängen. Ob nennenswerte mittelbare Gesundheitsgefährdungen anzunehmen sind, kann nur auf Grund einer generalisierenden und typisierenden Betrachtung der in Rede stehenden Tätigkeit beurteilt werden. Maßgebliche Bedeutung haben in diesem Zusammenhang vor allem die Krankheiten, die behandelt werden sollen, und die Erwartungen der Patienten, die sich an die Behandlung knüpfen (Urteil vom 11. November 1993 a.a.O. S. 275). Es kommt deshalb nicht auf eine innere Bereitschaft der Kläger und auch nicht auf ihre Bekundungen im Verfahren an, sondern auf den äußeren Eindruck, der sich aus der Eigendarstellung der Therapie-Methode für die angesprochenen Personenkreise ergibt.

31 dd) Die Einordnung der Tätigkeit als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG dar. Das Ziel des Gesetzes, die Gesundheit der Bevölkerung durch einen Erlaubniszwang für Heilbehandler ohne Bestallung zu schützen, ist durch Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt. Die Gesundheit der Bevölkerung ist ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz eine solche subjektive Berufszulassungsschranke nicht außer Verhältnis steht (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 - BVerfGE 78, 179 <192>). Der Erlaubnisvorbehalt ist auch im Falle der von den Klägern ausgeübten Tätigkeit geeignet, die festgestellten Gefahren zu verringern. Anders als bei Geist- oder Wunderheilern gehen von der Synergetik-Therapie unmittelbare Gefahren aus, die die Kläger erkennen bzw. vermeiden müssen. Da die Therapieform außerdem nicht bloß den Eindruck einer außerhalb der Heilkunde stehenden eher spirituellen Methode erweckt, sondern sich als wissenschaftlich begründete Alternative zur Schulmedizin versteht, lässt sich die Erwägung des Bundesverfassungsgerichts nicht übertragen, wonach eine Heilpraktikererlaubnis eher die Erwartung verstärke, sich in sachkundige Hände zu begeben, und deshalb für medizinferne Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr ungeeignet sei.

32 Ein gleich geeignetes milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Die Verpflichtung, sich zu Beginn einer Behandlung eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen zu lassen und jeden Patienten anzuhalten, ärztlichen Rat in Anspruch zu nehmen, ist kein gleich geeignetes Mittel. Die Kläger müssen, wenn sie Krankheiten behandeln wollen, selbst einschätzen können, ob ihre Methode gefahrlos angewandt werden kann oder ob die Grenzen ihrer Fähigkeiten überschritten sind und ein Arzt eingeschaltet werden muss. Das gilt für die Aufnahme einer Behandlung wie für deren Fortsetzung. Nicht nur zu Beginn einer Therapie, sondern auch im Verlauf der Behandlung können sich Komplikationen ergeben, die die Kläger erkennen und auf die sie gegebenenfalls reagieren müssen. Die dafür erforderlichen Grundkenntnisse und die nötige charakterliche Zuverlässigkeit werden durch die Überprüfung vor Erteilung der Heilpraktikererlaubnis sichergestellt. Der Hinweis der Kläger auf das Konsiliarverfahren im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung liegt neben der Sache. Anders als ein für sein Fachgebiet ausgebildeter und approbierter Psychotherapeut sind die Kläger auf keinem Gebiet medizinisch ausgebildet, nehmen aber für sich in Anspruch, praktisch alle körperlichen und seelischen Krankheiten behandeln zu können. Für ein „Konsiliarverfahren“ ist unter diesen Umständen von vornherein kein Raum. Letztlich läuft auch dieser Ansatz der Kläger lediglich darauf hinaus, die Verantwortung für ihr Tun anderen zuzuweisen.

33 3. Die Sache ist nicht an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Rüge, der Beklagte sei in den Berufungsverfahren nicht vorschriftsmäßig vertreten gewesen, weil bis zum Erlass der Urteile keine Prozessvollmacht der Behördenvertreterin vorgelegt worden sei, bezeichnet keinen Verfahrensmangel. Lassen sich juristische Personen des öffentlichen Rechts durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten (§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO), bedarf es nicht der Vorlage einer Prozessvollmacht; diese Vertreter sind keine Prozessbevollmächtigten (Beschlüsse vom 16. März 1993 - BVerwG 4 B 253.92 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 80 und vom 26. März 1993 - BVerwG 4 NB 45.92 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 63; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 67 Rn. 14). Eine fehlende Terminsvollmacht führt allenfalls dazu, dass der Beklagte so zu behandeln ist, als wenn er die mündliche Verhandlung nicht wahrgenommen hätte. Das hindert das Gericht indes nicht an einer Sachentscheidung (§ 102 Abs. 2 VwGO).

34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO.

Beschluss vom 02.12.2010 -
BVerwG 3 C 33.10ECLI:DE:BVerwG:2010:021210B3C33.10.0

Beschluss

BVerwG 3 C 33.10

  • Niedersächsisches OVG - 18.06.2009 - AZ: OVG 8 LC 9/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Dezember 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Senats vom 26. August 2010 (BVerwG 3 C 28.09 ) wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge der Kläger ist unbegründet. Der Senat hat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

2 Die Kläger begründen eine Gehörsverletzung zuerst mit dem Umstand, dass kurz nach der Verkündung des Revisionsurteils eine Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Ergebnis des Verfahrens veröffentlicht worden ist. Durch eine solche Vorformulierung des Prozessergebnisses - so die Kläger sinngemäß - begebe sich das Gericht einer unvoreingenommenen Wertung des Parteivortrags in der mündlichen Verhandlung und verletze Art. 103 Abs. 1 GG. Dieser Vorwurf ist unbegründet. Die Pressemitteilung über den Ausgang des Verfahrens ist nicht vor der mündlichen Verhandlung des Senats verfasst worden, sondern im Anschluss an die Beratung und Abstimmung über die Sache. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erklärung des Vorsitzenden vom 2. November 2010 verwiesen. Die Vorbereitung des Entwurfs der Pressemitteilung durch den Berichterstatter begründet - ebenso wie die Vorbereitung in der Sache selbst durch Anfertigung eines Gutachtens - keine Vorfestlegung des Senats auf ein bestimmtes Ergebnis.

3 Die Kläger rügen weiter, der Senat habe das Revisionsurteil unzulässigerweise durch Zitierung anonymer Quellen auf eigene Tatsachenfeststellungen gestützt; damit hätten sie nicht rechnen müssen. Auch diese Rüge zeigt keinen Gehörsverstoß auf. Der Senat hat lediglich die Richtigkeit der Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht auf der Grundlage des vorhandenen Prozessstoffes bestätigt. Dass dabei in dem Revisionsurteil mitunter dieser Prozessstoff ausdrücklich wiedergegeben oder auf den Inhalt bestimmter zu den Gerichtsakten gereichter Unterlagen verwiesen wird, bedeutet weder einen Verstoß gegen § 137 Abs. 2 VwGO noch eine Verletzung rechtlichen Gehörs, zumal der Senat die für ihn wesentlichen Tatsachengrundlagen durch den Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hat. Im Einzelnen gilt zu den von den Klägern monierten Passagen in dem Revisionsurteil Folgendes: Die Ausführungen unter Randnummer 16 beziehen sich auf die in den Vorinstanzen und im Verwaltungsverfahren zu den Akten gereichten, den Klägern bekannten und zwischen den Beteiligten hinlänglich thematisierten Darstellungen des Synergetik-Instituts und der Berufsverbände; sie zu erwähnen verletzt die Kläger nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Davon abgesehen betreffen diese Ausführungen des Senats nach dem Gang der Entscheidungsgründe nur eine ergänzende Erwägung; sie sind somit nicht entscheidungserheblich. Die Ausführungen unter Randnummern 19, 20 und 22 bestätigen lediglich die Richtigkeit der rechtlichen Würdigung der Tatsachen durch das Berufungsgericht. Soweit dort bestimmte Unterlagen angeführt werden (Brustkrebsstudie, Broschüre zur Eröffnung des Infocenters in Goslar), sind sie bereits vom Tatsachengericht ausgewertet worden. Unabhängig davon kann es die Kläger unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht ernsthaft überraschen, wenn von ihnen selbst herrührende bzw. in den Prozess eingeführte Materialien über die Synergetik-Methode Eingang in die Entscheidung finden. Unter Randnummer 25 trifft der Senat (ebenfalls) keine Tatsachenfeststellungen, sondern erörtert den Einwand der Kläger, dem Tatsachengericht hätte sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufdrängen müssen. Unter Randnummer 29 wird lediglich die Rechtsfrage abgehandelt, ob eine mittelbare Gefahr durch bestimmte Patienteninformationen hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Die gesamten Ausführungen des Senats zur mittelbaren Gefahr sind im Übrigen, wie sich aus Randnummer 28 des Revisionsurteils ergibt, nicht entscheidungstragend. Unbeschadet all dessen leidet die Gehörsrüge insoweit daran, dass die Kläger nicht darlegen, welchen konkreten Vortrag sie gegenüber dem Senat nicht haben zu Gehör bringen können. Der bloße Hinweis, an einer Richtigstellung von groben Missverständnissen gehindert worden zu sein, reicht dazu nicht aus.

4 Auch die Ausführungen der Klägerin zu den behaupteten Unterschieden zwischen dem Profiling und der von ihr nur angewandten Synergetik-Methode, die sich schon bei Erlass der Verbotsverfügung nicht mit Krankheiten befasst habe, hat der Senat nicht übergangen. Sie werden zusammengefasst als Klägervortrag wiedergegeben (s. Rn. 9 des Revisionsurteils) und in den Rechtsausführungen des Urteils beschieden, indem dort einerseits klargestellt wird, dass Streitgegenstand die Ausübung des Profiling und der Synergetik-Methode in der zum Zeitpunkt der Untersagung praktizierten Form ist (s. Rn. 12), und zum anderen ausgeführt wird, dass das Berufungsgericht diese Form der Synergetik-Methode zu Recht als Ausübung der Heilkunde eingestuft hat (Rn. 19 ff.). Außerdem hat der Senat im Revisionsurteil ausgeführt, dass die Kläger ohnehin nicht in der Lage sind, zwischen gesunden und kranken Klienten zu unterscheiden. Auch darin liegt eine Antwort auf den Vortrag der Klägerin.

5 Eine weitere Rüge der Kläger betrifft ihren Vortrag zu der Frage, ob eine Einordnung der Synergetik-Methode als Ausübung der Heilkunde zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist. Sie hatten geltend gemacht, dass Risiken für Patienten mit bestimmen Erkrankungen durch die Konsultation eines Arztes vor Beginn der Behandlung vermieden werden könnten. Diesen Vortrag hat der Senat nicht übergangen, sondern mit der grundsätzlichen Erwägung beantwortet, dass die Kläger, wenn sie Krankheiten behandeln wollen, die Verantwortung für ihr Tun nicht anderen zuweisen können (s. Rn. 32 des Revisionsurteils). Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, der Senat habe ohne Offenlegung der Quellen seines Fachwissens eine Fachfrage beantwortet, indem er angenommen habe, bei einem Klienten, dessen psychische Gesundheit vor der Behandlung ärztlich bestätigt worden sei, könne es später zu Komplikationen kommen, ist unberechtigt. Zum einen ist es keine Fachfrage, sondern offenkundig, dass während einer Heilbehandlung Komplikationen auftreten können. Zum anderen hat der Senat die Ungeeignetheit des Klägervorschlags nicht erst deshalb verneint, weil es auch bei ärztlich voruntersuchten Klienten noch zu Komplikationen während der Behandlung kommen kann, sondern deshalb, weil jemand, der für sich in Anspruch nimmt, selbständig Krankheiten behandeln und heilen zu können, selbst einschätzen können muss, ob die Methode gefahrlos angewandt werden kann oder ob die Grenzen der eigenen Fähigkeiten überschritten sind.

6 Die von den Klägern gerügte Annahme des Senats, es komme bei der Beurteilung mittelbarer Gefahren auf den äußeren Eindruck an, der sich aus den Eigendarstellungen für die angesprochenen Personenkreise ergibt, verletzt ebenfalls nicht ihr rechtliches Gehör, sondern stellt eine (erwartbare) rechtliche Erwägung dar. Im Übrigen ist die zusätzliche Bejahung einer mittelbaren Gefahr für das Revisionsurteil nicht entscheidungstragend.

7 Die Ausführungen der Kläger zu der geltend gemachten Wesensänderung der Bescheide durch das Berufungsgericht und eine in diesem Zusammenhang gesehene Verletzung des Bestimmtheitsgebotes aus § 37 Abs. 1 VwVfG hat der Senat ebenfalls nicht übergangen, sondern als Klägervortrag wiedergegeben (s. Rn. 9 des Revisionsurteils) und - soweit er ihn bestimmten rechtlichen Aspekten zuzuordnen vermochte - behandelt (s. insb. Rn. 12 und 22).

8 Die Rüge der Kläger, der Senat habe durch die Billigung der vor dem Berufungsgericht unterbliebenen Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens seinerseits ihr Gehörsrecht verletzt, ist substanzlos. In dem Revisionsurteil (dort Rn. 24 ff.) wird im Einzelnen ausgeführt, warum die Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens keine Verfahrensrechte der Kläger verletzt hat.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil als Gerichtsgebühr eine Festgebühr anfällt.