Verfahrensinformation

Die Kläger betreiben Altenpflegeheime. Sie wenden sich gegen Bescheide der Beklagten, mit denen sie jeweils zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages für die Kosten der Ausbildungsvergütungen im Ausbildungsjahr 2005/2006 herangezogen wurden.


Das Altenpflegegesetz des Bundes sieht vor, dass die Ausbildungsträger die Kosten der Ausbildungsvergütungen in den Entgelten oder Vergütungen für seine Leistungen berücksichtigen können. Alternativ ermächtigt das Gesetz die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung von den Altenpflegeeinrichtungen, die als Ausbildungsträger in Betracht kommen, Ausgleichsbeträge erhoben werden. Dies gilt jedoch nur, wenn dies erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen.


Die sächsische Landesregierung hat eine solche Rechtsverordnung erlassen, auf deren Grundlage die angefochtenen Bescheide ergangen sind. Die Landesregierung ging davon aus, dass ein Mangel an Ausbildungsplätzen zwar nicht bestehe, wohl aber drohe. Um den bis 2015 erwartbaren Bedarf zu decken, würden jährlich 600 neue Ausbildungsplätze benötigt. Die Kläger ziehen die Richtigkeit dieser Prognose in Zweifel. Ihre Klagen hatten vor dem Verwaltungsgericht Dresden Erfolg, wurden indes vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht abgewiesen.


Beschluss vom 18.12.2008 -
BVerwG 3 B 89.08ECLI:DE:BVerwG:2008:181208B3B89.08.0

Beschluss

BVerwG 3 B 89.08

  • Sächsisches OVG - 25.02.2008 - AZ: OVG 5 B 827/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. Februar 2008 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 368,20 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, unter welchen Voraussetzungen eine Landesregierung nach § 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 AltPflG von der ihr in § 25 AltPflG erteilten Verordnungsermächtigung Gebrauch machen darf.

2 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG. Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 26.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.