Verfahrensinformation
Die Kläger betreiben Altenpflegeheime. Sie wenden sich gegen Bescheide der Beklagten, mit denen sie jeweils zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages für die Kosten der Ausbildungsvergütungen im Ausbildungsjahr 2005/2006 herangezogen wurden.
Das Altenpflegegesetz des Bundes sieht vor, dass die Ausbildungsträger die Kosten der Ausbildungsvergütungen in den Entgelten oder Vergütungen für seine Leistungen berücksichtigen können. Alternativ ermächtigt das Gesetz die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung von den Altenpflegeeinrichtungen, die als Ausbildungsträger in Betracht kommen, Ausgleichsbeträge erhoben werden. Dies gilt jedoch nur, wenn dies erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen.
Die sächsische Landesregierung hat eine solche Rechtsverordnung erlassen, auf deren Grundlage die angefochtenen Bescheide ergangen sind. Die Landesregierung ging davon aus, dass ein Mangel an Ausbildungsplätzen zwar nicht bestehe, wohl aber drohe. Um den bis 2015 erwartbaren Bedarf zu decken, würden jährlich 600 neue Ausbildungsplätze benötigt. Die Kläger ziehen die Richtigkeit dieser Prognose in Zweifel. Ihre Klagen hatten vor dem Verwaltungsgericht Dresden Erfolg, wurden indes vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht abgewiesen.