Verfahrensinformation
Die Eltern der Kläger wurden 1952 in der DDR im Rahmen der "Aktion Ungeziefer" zwangsumgesiedelt, ihr landwirtschaftlicher Betrieb in Sch. wurde enteignet. Als Entschädigung erhielten sie 1953 einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb in R. 1959 verließ die Familie das Gebiet der DDR. Daraufhin wurde auch der Betrieb in R. unter staatliche Verwaltung gestellt und 1969 in Volkseigentum überführt.
1994 wurden den Klägern die Grundstücke in R. zurückübertragen. 1997 wurden sie für die Zwangsumsiedlung rehabilitiert und erhielten auch die Grundstücke in Sch. zurück. In diesem Zusammenhang verlangte die Beklagte Erstattung des Wertes der Grundstücke in R. Zur Begründung hieß es, die Eltern der Kläger hätten diese Grundstücke als Ausgleich für die Zwangsumsiedlung und Enteignung in Sch. erhalten; da sie die Grundstücke in Sch. nunmehr zurückerhalten hätten, müssten sie den Wert dieser Ausgleichsleistung erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Wert der Grundstücke in R. nach dem Zeitpunkt der Überführung in Volkseigentum (1969) oder nach dem Zeitpunkt der Rückgabe (1994) zu bemessen ist. Die Beklagte hat ihrer Erstattungsforderung den späteren Zeitpunkt zugrundegelegt, das Verwaltungsgericht den früheren.