Verfahrensinformation

Die Beteiligten streiten um die Zuordnung eines Grundstücks in Chemnitz, das mit einem Mehrzweckgebäude bebaut ist. Das Grundstück stand zu DDR-Zeiten im Volkseigentum in der Rechtsträgerschaft des VEB Gebäudewirtschaft Karl-Marx-Stadt bzw. des "Hauptauftraggebers Komplexer Wohnungsbau Karl-Marx-Stadt". Im Zusammenhang mit dem geplanten Bau eines Wohngebietes errichtete der VEB Komplexer Wohnungsbau Karl-Marx-Stadt hier das Mehrzweckgebäude als Bauarbeiterunterkunft. Mit Wirkung vom 1. Juni 1990 wurde das Gebäude an ein anderes Unternehmen vermietet. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des VEB Komplexer Wohnungsbau. Sie nimmt das Grundstück für sich in Anspruch, weil es zu ihrem Betriebsvermögen (Fondsvermögen) gehört habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin könne nur diejenigen Vermögensgegenstände für sich beanspruchen, die am 30. Juni / 1. Juli 1990 zu ihrem notwendigen Betriebsvermögen gehört hätten. Hierzu zähle das umstrittene Grundstück nicht; denn der Rechtsvorgänger der Klägerin habe es bereits einen Monat zuvor vermietet und damit Dritten zur Nutzung überlassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu klären haben, ob die vom Verwaltungsgericht befürwortete Einschränkung des Zuordnungsanspruchs eines Fondsinhabers nur auf das notwendige Betriebsvermögen dem Gesetz entspricht.


Beschluss vom 27.06.2005 -
BVerwG 3 B 131.04ECLI:DE:BVerwG:2005:270605B3B131.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.06.2005 - 3 B 131.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:270605B3B131.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 131.04

  • VG Chemnitz - 07.09.2004 - AZ: VG 6 K 526/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 7. September 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung der Hauptsache.

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Im erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich geklärt werden, ob das Eigentum an Grund und Boden nur dann gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG auf die im Wege der Umwandlung aus dem Fondsinhaber entstandene Kapitalgesellschaft übergeht, wenn das Grundstück zum Stichtag ausschließlich zu betrieblichen Zwecken des Fondsinhabers genutzt wurde, und ob dies bei einer Vermietung des dort aufstehenden Gebäudes durch den Fondsinhaber ausgeschlossen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 24.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.