Verfahrensinformation
Die Beteiligten streiten um die Zuordnung eines Grundstücks in Chemnitz, das mit einem Mehrzweckgebäude bebaut ist. Das Grundstück stand zu DDR-Zeiten im Volkseigentum in der Rechtsträgerschaft des VEB Gebäudewirtschaft Karl-Marx-Stadt bzw. des "Hauptauftraggebers Komplexer Wohnungsbau Karl-Marx-Stadt". Im Zusammenhang mit dem geplanten Bau eines Wohngebietes errichtete der VEB Komplexer Wohnungsbau Karl-Marx-Stadt hier das Mehrzweckgebäude als Bauarbeiterunterkunft. Mit Wirkung vom 1. Juni 1990 wurde das Gebäude an ein anderes Unternehmen vermietet. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des VEB Komplexer Wohnungsbau. Sie nimmt das Grundstück für sich in Anspruch, weil es zu ihrem Betriebsvermögen (Fondsvermögen) gehört habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin könne nur diejenigen Vermögensgegenstände für sich beanspruchen, die am 30. Juni / 1. Juli 1990 zu ihrem notwendigen Betriebsvermögen gehört hätten. Hierzu zähle das umstrittene Grundstück nicht; denn der Rechtsvorgänger der Klägerin habe es bereits einen Monat zuvor vermietet und damit Dritten zur Nutzung überlassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu klären haben, ob die vom Verwaltungsgericht befürwortete Einschränkung des Zuordnungsanspruchs eines Fondsinhabers nur auf das notwendige Betriebsvermögen dem Gesetz entspricht.