Verfahrensinformation

Die Klägerin begehrt berufliche Rehabilitierung. Die 1944 geborene Mutter von zwei Kindern war in der DDR erheblichen Repressalien durch jahrelange Zwangsaufenthalte in Heimen, Inhaftierungen und psychiatrische Untersuchungen ausgesetzt, deretwegen sie Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erlangt hat. Ihr Begehren nach beruflicher Rehabilitierung für die Dauer ihrer Inhaftierungszeit hat die Rehabilitierungsbehörde wegen ihrer zeitweisen - nicht auf beiläufiges oder belangloses Verhalten beschränkten - Tätigkeit für das MfS im Hinblick auf § 4 BerRehaG abgelehnt. Auf ihre Klage hat das Verwaltungsgericht die Behörde zur Feststellung verpflichtet, dass Umstände für den Ausschluss von Leistungen des BerRehaG nicht vorliegen, weil die Mitarbeit bei der Stasi nicht freiwillig gewesen und der darin liegende Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit nicht vorwerfbar sei. Mit der Revision vertritt das beklagte Land die Auffassung, die besonders intensive Spitzelarbeit und ihre Folgen für Dritte rechtfertigten den Leistungsausschluss. Es wird zu klären sein, ob die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 4 BerRehaG auch dann vorliegen, wenn der Verfolgte unter Ausnutzung seiner Notlage zur Mitarbeit bei der Stasi der DDR veranlasst worden ist.


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Die Klägerin begehrt berufliche Rehabilitierung. Die 1944 geborene Mutter von zwei Kindern war in der DDR erheblichen Repressalien durch jahrelange Zwangsaufenthalte in Heimen, Inhaftierungen und psychiatrische Untersuchungen ausgesetzt, deretwegen sie Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erlangt hat. Ihr Begehren nach beruflicher Rehabilitierung für die Dauer ihrer Inhaftierungszeit hat die Rehabilitierungsbehörde wegen ihrer zeitweisen - nicht auf beiläufiges oder belangloses Verhalten beschränkten - Tätigkeit für das MfS im Hinblick auf § 4 BerRehaG abgelehnt. Auf ihre Klage hat das Verwaltungsgericht die Behörde zur Feststellung verpflichtet, dass Umstände für den Ausschluss von Leistungen des BerRehaG nicht vorliegen, weil die Mitarbeit bei der Stasi nicht freiwillig gewesen und der darin liegende Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit nicht vorwerfbar sei. Mit der Revision vertritt das beklagte Land die Auffassung, die besonders intensive Spitzelarbeit und ihre Folgen für Dritte rechtfertigten den Leistungsausschluss. Es wird zu klären sein, ob die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 4 BerRehaG auch dann vorliegen, wenn der Verfolgte unter Ausnutzung seiner Notlage zur Mitarbeit bei der Stasi der DDR veranlasst worden ist.