Verfahrensinformation
Die Kläger begehren Leistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz für einen im Zuge der Bodenreform entschädigungslos enteigneten landwirtschaftlichen Betrieb. Eigentümer dieses Betriebes war bis zu seinem Tod im Jahr 1942 Paul J. gewesen, der führende Positionen in verschiedenen nationalsozialistischen Organisationen bekleidet hatte. Nach dessen Tod hatte sein Sohn, der Rechtsvorgänger der Kläger, den Betrieb geerbt. Dieser war auch der durch die Enteignung unmittelbar Geschädigte. Den Antrag der Kläger auf die Gewährung von Ausgleichsleistungen lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, die Enteignung habe sich gegen Paul J. gerichtet, der im Sinne der Ausschlussklausel in § 1 Abs. 4 AusglLeistG dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet habe. Für die Frage der Unwürdigkeit sei hier daher nicht auf den durch die Enteignung unmittelbar Betroffenen, sondern auf dessen Vater abzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, eine Ausgleichsleistung für den enteigneten landwirtschaftlichen Betrieb zu gewähren. Es ist der Auffassung, dass für die Frage, ob der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG eingreift, nicht hinter den unmittelbar Geschädigten zurückgegangen werden dürfe. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.