Verfahrensinformation

Die Kläger führen ein landwirtschaftliches Unternehmen mit Rinderzucht. Sie erhielten nach dem bisherigen System sektoraler Förderungen Prämienzahlungen für die Haltung von Mutterkühen sowie für die Haltung männlicher Rinder. Vor Ende 2003 leiteten sie Investitionsmaßnahmen zur Kapazitätsausweitung in beiden Sektoren ein. Bei den Mutterkühen war eine Erweiterung um 66 Tiere, bei den Bullen um 40 Tiere vorgesehen.


Zum 1. Januar 2005 wurde das Fördersystem der Europäischen Gemeinschaft vom bisherigen Sektorprinzip auf das alle Förderungen integrierende Betriebsprämienprinzip umgestellt. Die Betriebsprämie wird alljährlich ermittelt; dabei wird ein Referenzwert zu Grunde gelegt, der sich in Deutschland teilweise aus einem betriebsindividuellen Betrag und teilweise aus einem flächenbezogenen Betrag zusammensetzt. In den betriebsindividuellen Betrag fließen die sektoralen Förderungen ein, die der Betriebsinhaber im Durchschnitt der Jahre 2000 bis 2002 erhalten hat. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird der betriebsindividuelle Betrag um diejenigen Förderbeträge erhöht, die der Betriebsinhaber bei Fortführung des alten Fördersystems infolge getätigter Investitionen zusätzlich erhalten hätte.


Die Kläger nehmen unter Hinweis auf ihre Investitionen zur Ausweitung ihrer Produktionskapazitäten diese Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages ihres Referenzwertes in Anspruch. Der Beklagte hat dies abgelehnt, weil die zusätzlich geschaffenen Kapazitäten am 31. Dezember 2004 nicht zu wenigstens 50 v.H. genutzt gewesen seien (also nicht 33 Mutterkühe und 20 Bullen mehr als vor Beginn der Investitionen vorhanden waren). Die Vorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt, weil es ausreiche, dass 50 v.H. zusätzlicher Tiere mindestens einmal bis zum 31. Dezember 2004 vorhanden gewesen seien; dass sie auch genau am 31. Dezember 2004 selbst noch vorhanden seien, könne nicht verlangt werden.


Beschluss vom 08.09.2008 -
BVerwG 3 B 66.08ECLI:DE:BVerwG:2008:080908B3B66.08.0

Beschluss

BVerwG 3 B 66.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 6. Mai 2008 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 13 502,65 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Die Rechtssache besitzt die vom Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie führt auf die Rechtsfrage, ob § 15 Abs. 4 Satz 4 BetrPrämDurchV so auszulegen ist, dass die festgelegte Mindestzahl der Tiere bis zum 31. Dezember 2004 mindestens einmal im Betrieb vorhanden gewesen sein muss (so das Berufungsgericht) oder aber genau am 31. Dezember 2004 vorhanden sein muss (so etwa OVG Koblenz, Urteil vom 30. Januar 2008 - 8 A 11113/07 -).

2 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 17.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.