Verfahrensinformation
Die Kläger führen ein landwirtschaftliches Unternehmen mit Rinderzucht. Sie erhielten nach dem bisherigen System sektoraler Förderungen Prämienzahlungen für die Haltung von Mutterkühen sowie für die Haltung männlicher Rinder. Vor Ende 2003 leiteten sie Investitionsmaßnahmen zur Kapazitätsausweitung in beiden Sektoren ein. Bei den Mutterkühen war eine Erweiterung um 66 Tiere, bei den Bullen um 40 Tiere vorgesehen.
Zum 1. Januar 2005 wurde das Fördersystem der Europäischen Gemeinschaft vom bisherigen Sektorprinzip auf das alle Förderungen integrierende Betriebsprämienprinzip umgestellt. Die Betriebsprämie wird alljährlich ermittelt; dabei wird ein Referenzwert zu Grunde gelegt, der sich in Deutschland teilweise aus einem betriebsindividuellen Betrag und teilweise aus einem flächenbezogenen Betrag zusammensetzt. In den betriebsindividuellen Betrag fließen die sektoralen Förderungen ein, die der Betriebsinhaber im Durchschnitt der Jahre 2000 bis 2002 erhalten hat. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird der betriebsindividuelle Betrag um diejenigen Förderbeträge erhöht, die der Betriebsinhaber bei Fortführung des alten Fördersystems infolge getätigter Investitionen zusätzlich erhalten hätte.
Die Kläger nehmen unter Hinweis auf ihre Investitionen zur Ausweitung ihrer Produktionskapazitäten diese Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages ihres Referenzwertes in Anspruch. Der Beklagte hat dies abgelehnt, weil die zusätzlich geschaffenen Kapazitäten am 31. Dezember 2004 nicht zu wenigstens 50 v.H. genutzt gewesen seien (also nicht 33 Mutterkühe und 20 Bullen mehr als vor Beginn der Investitionen vorhanden waren). Die Vorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt, weil es ausreiche, dass 50 v.H. zusätzlicher Tiere mindestens einmal bis zum 31. Dezember 2004 vorhanden gewesen seien; dass sie auch genau am 31. Dezember 2004 selbst noch vorhanden seien, könne nicht verlangt werden.