Verfahrensinformation
Die Beteiligten streiten um Mutterkuhprämien. Dem Kläger, einem Landwirt, standen höchstens 65 Prämienansprüche zu. Für 1998 beantragte er Prämien für 64 Mutterkühe, hatte aber schon vor Antragstellung 17 Kühe durch trächtige Färsen ersetzt. Die beklagte Behörde hält die Ersetzung nur für zulässig, wenn Kühe nach der Antragstellung während des sechsmonatigen Haltungszeitraums aus der Herde ausscheiden. Wegen des großen Anteils zu Unrecht beantragter Prämien hat sie den Prämienantrag für 1998 insgesamt abgelehnt. Weil der Kläger sein Kontingent 1998 damit zu deutlich weniger als 90 % ausgeschöpft hat, hat sie ferner seine individuelle Höchstgrenze auf 47 Prämienansprüche herabgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat sie im vollen Umfang abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu entscheiden haben, ob die Prämie auch für trächtige Färsen beantragt werden kann, ob - verneinendenfalls - den Kläger ein Verschulden trifft und sein Prämienanspruch für 1998 darum vollständig entfällt und ob es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, seine individuelle Prämienhöchstgrenze herabzusetzen.