Verfahrensinformation
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des zu seinen Ungunsten im Jahr 1995 bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf Gewährung einer Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) hat. Der 1924 geborene Kläger hatte 1990 für eine zu Unrecht erlittene Inhaftierung von 1948 bis 1956 eine Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz erhalten. Nachdem der Kläger 1993 einen Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschädigung gemäß § 25 Abs. 2 StrRehaG gestellt hatte, holte der Beklagte eine Auskunft bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der hemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) ein. Der Bundesbeauftragte teilte mit, dass der Kläger als Inoffizieller Mitarbeiter (IM) für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) tätig gewesen sei. Daraufhin lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschädigung ab. Nachdem der Kläger ein Klageverfahren nicht angestrengt hatte, wurde der ablehnende Bescheid bestandskräftig. 1997 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen seines Verfahrens auf Gewährung einer apitalentschädigung. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Wiederaufgreifen ab, da der Kläger gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit verstoßen habe. Die Tätigkeit des Klägers für das MfS erfülle den Ausschlusstatbestand des § 16 Abs. 2 StrRehaG. Bei der ablehnenden Entscheidung hätte dieser Ausschlussgrund wegen der bestandskräftigen Häftlingshilfebescheinigung zwar nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Häftlingshilfebescheinigung sei aber rechtswidrig und inhaltlich falsch. Nach dem Gebot der Rechtmäßigkeit der Verwaltung sei deswegen an der zwar rechtswidrigen, aber inhaltlich richtigen bestandskräftigen Entscheidung, keine Kapitalentschädigung zu gewähren, festzuhalten. Nachdem das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen hat, ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu klären, ob das angefochtene Urteil auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht.