Verfahrensinformation

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin ein von ihr in den Niederlanden rechtmäßig hergestelltes und vertriebenes Ergänzungsfuttermittel, das den Anforderungen des deutschen Futtermittelrechts nicht entspricht, gleichwohl in das Bundesgebiet einführen und hier in Verkehr bringen darf. Das Berufungsgericht hat dies mit der Begründung bejaht, die deutsche Regelung stelle ein gemeinschaftsrechtlich unzulässiges Handelshindernis dar. Dagegen wendet sich die Revision des beklagten Landesamtes für Ernährungswirtschaft.


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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin ein von ihr in den Niederlanden rechtmäßig hergestelltes und vertriebenes Ergänzungsfuttermittel, das den Anforderungen des deutschen Futtermittelrechts nicht entspricht, gleichwohl in das Bundesgebiet einführen und hier in Verkehr bringen darf. Das Berufungsgericht hat dies mit der Begründung bejaht, die deutsche Regelung stelle ein gemeinschaftsrechtlich unzulässiges Handelshindernis dar. Dagegen wendet sich die Revision des beklagten Landesamtes für Ernährungswirtschaft.