Verfahrensinformation

Die Kläger führen einen landwirtschaftlichen Betrieb in Niedersachsen. Ihnen wurde für das Jahr 2000 eine Flächenbeihilfe für den Anbau von Getreide und Winterraps sowie für eine Stilllegungsfläche bewilligt. Die Beihilfe wurde durch Vervielfachung der förderfähigen Betriebsflächen mit dem Fördersatz der niedersächsischen Region 4 berechnet. Die einschlägige Flächenzahlungsverordnung des Bundes gliedert Niedersachsen in insgesamt 10 Regionen, denen nach ihrem jeweiligen Getreidedurchschnittsertrag je Hektar unterschiedliche Fördersätze zugeordnet sind. Der Getreidedurchschnittsertrag in der Region 4 ist geringer als im Durchschnitt des Landes Niedersachsen. Die Kläger beanspruchen eine höhere Beihilfe, die unter Zugrundelegung des Landesdurchschnittsertrags berechnet wird. Sie halten die Aufgliederung des niedersächsischen Gebiets in 10 Regionen mit unterschiedlichen Fördersätzen für verfassungswidrig. Zum einen werde der Gleichheitssatz verletzt, weil für sämtliche anderen Bundesländer - mit einer Besonderheit bei Brandenburg - jeweils nur ein landeseinheitlicher Fördersatz festgesetzt sei. Zum anderen habe der Bundesverordnungsgeber seine Verordnungsgewalt nicht selbst ausgeübt, sondern praktisch nur die Vorgaben der niedersächsischen Landesregierung übernommen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Sie haben offen gelassen, ob die Flächenzahlungsverordnung des Bundes tatsächlich verfassungswidrig sei. Auch dann könnten die Kläger keine Nachzahlung verlangen. Es seien nämlich verschiedene Wege denkbar, auf denen der Verordnungsgeber die von den Klägern angenommene Verfassungswidrigkeit beheben könne. Er sei nicht gezwungen, auch in Niedersachsen nur einen Landesdurchschnittswert zu bilden; ebenso könne er alle anderen Länder in Regionen weiter unterteilen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Revision.