Verfahrensinformation

Die klagenden Busunternehmen hatten an Ausschreibungen für den Betrieb von Buslinien im öffentlichen Personennahverkehr teilgenommen. Dabei hatten sie jedoch nicht das günstigste Angebot abgegeben, so dass der Zuschlag anderen Unternehmen erteilt wurde. Die Klägerinnen beantragten daraufhin, ihnen Genehmigungen nach § 13 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) für den eigenwirtschaftlichen Betrieb dieser Buslinien zu erteilen. Diese Anträge wurden mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerinnen Zuschüsse für die Schülerbeförderung und Ausgleichszahlungen für die Beförderung Schwerbehinderter in Anspruch nähmen, so dass die Erteilung eigenwirtschaftlicher Genehmigungen ausgeschlossen sei. Stattdessen wurden den Busunternehmen, die in den Ausschreibungen erfolgreich gewesen waren, Genehmigungen für die gemeinwirtschaftliche Bedienung dieser Linien nach § 13a PBefG erteilt.


Die hiergegen erhobenen Klagen blieben in der ersten Instanz ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht war der Auffassung, dass sich die Klägerinnen aus Gründen des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht auf die Teilbereichsausnahme des § 8 Abs. 4 PBefG berufen könnten, denn sie führten auch Ausflugsfahrten im Fernverkehr durch. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzlichen Urteile geändert und den Beklagten verpflichtet, über die Anträge der Klägerinnen neu zu entscheiden. Die von den Klägerinnen angebotene eigenwirtschaftliche Durchführung der Linienverkehre habe Vorrang gegenüber dem von ihren Konkurrenten beabsichtigten gemeinwirtschaftlichen Linienbetrieb. Den Klägerinnen komme die Teilbereichsausnahme in § 8 Abs. 4 PBefG zugute und auch die vorherige Ausschreibung der Linienverkehre stehe einer Berücksichtigung ihrer eigenwirtschaftlichen Anträge nicht entgegen.


Die Revisionsverfahren werden voraussichtlich Gelegenheit geben, die Reichweite der Teilbereichsausnahme in § 8 Abs. 4 PBefG und das Verhältnis von konkurrierenden Anträgen auf die Genehmigung einer eigenwirtschaftlichen bzw. einer gemeinwirtschaftlichen Verkehrsbedienung im öffentlichen Personennahverkehr weiter zu klären.