Verfahrensinformation
Die Kläger wenden sich gegen die Rückforderung von Entschädigungsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz. Auf der Grundlage festgestellter Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen in der ehemaligen DDR wurde der Mutter der Kläger im Verlaufe der 70er Jahre des vergangenen Jahrhunderts insgesamt eine Hauptentschädigung in Höhe von 25.545,90 DM zuerkannt und ausbezahlt. Mit gesonderten Rückforderungs- und Leistungsbescheiden vom 24.07.2001 forderte die Beklagte von den Klägern als Erben nach ihrer Mutter jeweils einen Betrag von DM 8.325,87 an geleisteter Hauptentschädigung einschließlich Zinszuschlages zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die seinerzeit festgestellten Schäden an den genannten land- und forstwirtschaftlichen Vermögen seien voll ausgeglichen worden. Die daher vorzunehmende Neuberechnung der Hauptentschädigung ergebe einen Rückforderungsbetrag in Höhe von insgesamt DM 24.977,60, der anteilig auf die Kläger und ihre Schwester als Erben bzw. weitere Erben ihrer Mutter umgelegt werde. Die Kläger trugen dagegen im Wesentlichen vor, die seinerzeit ersetzten Schäden seien nicht zur Gänze ausgeglichen, da ein Restschaden verblieben sei. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Auslegung des Verwaltungsgerichts zur Erheblichkeit eines Restschadens mit § 349 Abs. 3 S. 2 LAG vereinbar ist.