Verfahrensinformation

Die Kläger wenden sich gegen die Rückforderung von Entschädigungsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz. Auf der Grundlage festgestellter Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen in der ehemaligen DDR wurde der Mutter der Kläger im Verlaufe der 70er Jahre des vergangenen Jahrhunderts insgesamt eine Hauptentschädigung in Höhe von 25.545,90 DM zuerkannt und ausbezahlt. Mit gesonderten Rückforderungs- und Leistungsbescheiden vom 24.07.2001 forderte die Beklagte von den Klägern als Erben nach ihrer Mutter jeweils einen Betrag von DM 8.325,87 an geleisteter Hauptentschädigung einschließlich Zinszuschlages zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die seinerzeit festgestellten Schäden an den genannten land- und forstwirtschaftlichen Vermögen seien voll ausgeglichen worden. Die daher vorzunehmende Neuberechnung der Hauptentschädigung ergebe einen Rückforderungsbetrag in Höhe von insgesamt DM 24.977,60, der anteilig auf die Kläger und ihre Schwester als Erben bzw. weitere Erben ihrer Mutter umgelegt werde. Die Kläger trugen dagegen im Wesentlichen vor, die seinerzeit ersetzten Schäden seien nicht zur Gänze ausgeglichen, da ein Restschaden verblieben sei. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Auslegung des Verwaltungsgerichts zur Erheblichkeit eines Restschadens mit § 349 Abs. 3 S. 2 LAG vereinbar ist.


Urteil vom 17.11.2005 -
BVerwG 3 C 1.05ECLI:DE:BVerwG:2005:171105U3C1.05.0

Leitsatz:

Die Wiedererlangung der vollen Verfügungsmöglichkeit über einen lastenausgleichsrechtlich als weggenommen behandelten Grundbesitz stellt auch dann eine Rückgabe im Sinne der Schadensausgleichsfiktion des § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG dar, wenn geringfügige Teilflächen fehlen. Geringfügig sind Bestandsveränderungen, die den Einheitswert unberührt lassen. Maßgeblich ist insoweit § 22 BewG in der Fassung vom 16. Oktober 1934 (RGBl I S. 1035) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Einführungsgesetz zu den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (RGBl I S. 961; wie Urteile vom 12. Dezember 1974 - BVerwG 3 C 72.72 - BVerwGE 47, 265; vom 31. Mai 1979 - BVerwG 3 C 39.78 - Buchholz 427.6 § 15 BFG Nr. 14 und vom 11. Dezember 1980 - BVerwG 3 C 8.80 - Buchholz 427.6 § 15 BFG Nr. 17).

  • Rechtsquellen
    LAG § 349 Abs. 1 Satz 1, § 349 Abs. 2 Satz 2, § 349 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, § 342 Abs. 3
    BewG § 22

  • VG Karlsruhe - 09.12.2004 - AZ: VG 6 K 4390/02

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 17.11.2005 - 3 C 1.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:171105U3C1.05.0]

Urteil

BVerwG 3 C 1.05

  • VG Karlsruhe - 09.12.2004 - AZ: VG 6 K 4390/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k , Dr. D e t t e ,
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

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