Verfahrensinformation

Das Land Nordrhein-Westfalen klagt in erster Instanz gegen einen Bescheid, mit dem der Bund seinen Finanzierungsanteil von rund 20 Millionen € an einer Maßnahme zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur im Ruhrgebiet zurückfordert. Das Land hatte im Jahre 1991 einem zu diesem Zweck gegründeten Unternehmen einen Zuschuss von rund 40 Millionen € zur Errichtung eines Zentrums für neue Film- und Videoproduktionstechniken gewährt, wovon der Bund 50 % trug. Im Juli 2002 hat der Bund seinen Anteil an der Zuwendung vom Land zurückgefordert, weil die festgelegten Bedingungen für die Durchführung des Fördervorhabens in mehreren Punkten nicht erfüllt worden seien. Das Land bestreitet das.


Beschluss vom 23.06.2004 -
BVerwG 3 A 3.03ECLI:DE:BVerwG:2004:230604B3A3.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.06.2004 - 3 A 3.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:230604B3A3.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 A 3.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19 680 000 € festgesetzt.

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 22. Juni 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Die Rücknahme der Widerklage ist kostenmäßig ohne Bedeutung, da die Widerklage nur hilfsweise erhoben war und durch die Klagerücknahme gegenstandslos geworden ist. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.