Verfahrensinformation

Das Land Niedersachsen hat im Jahre 1998 durch Rechtsverordnung so genannte verpflichtende Arbeitszeitkonten eingeführt, wonach vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte an öffentlichen Schulen bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, längstens für 10 Schuljahre, zusätzliche Unterrichtsstunden über die bisherige Unterrichtsverpflichtung hinaus zu erteilen haben. Der Umfang der weitergehenden Unterrichtsverpflichtung ist nach Schultyp und Schuljahr differenziert. Die zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden werden auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und sollen später - nach bestimmten Vorgaben - ausgeglichen werden. Die gegen die Rechtsverordnung von zwei Lehrern erhobenen Normenkontrollanträge hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg zurückgewiesen. Zur Klärung der Vereinbarkeit der verpflichtenden Arbeitszeitkonten mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hat es die Revision zugelassen.


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Das Land Niedersachsen hat im Jahre 1998 durch Rechtsverordnung so genannte verpflichtende Arbeitszeitkonten eingeführt, wonach vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte an öffentlichen Schulen bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, längstens für 10 Schuljahre, zusätzliche Unterrichtsstunden über die bisherige Unterrichtsverpflichtung hinaus zu erteilen haben. Der Umfang der weitergehenden Unterrichtsverpflichtung ist nach Schultyp und Schuljahr differenziert. Die zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden werden auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und sollen später - nach bestimmten Vorgaben - ausgeglichen werden. Die gegen die Rechtsverordnung von zwei Lehrern erhobenen Normenkontrollanträge hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg zurückgewiesen. Zur Klärung der Vereinbarkeit der verpflichtenden Arbeitszeitkonten mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hat es die Revision zugelassen.