Verfahrensinformation

In dem Revisionsverfahren ist zu klären, ob die zehnjährige Ausschlussfrist zur Gewährung von Unfallfürsorge in § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG auch dann greift, wenn der Unfall innerhalb der zweijährigen Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gemeldet worden ist. Zu entscheiden ist ferner, ob die Zehnjahresfrist auch für Spätschäden gilt, wenn der Unfall rechtzeitig gemeldet wurde, die Spätschäden sich jedoch erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist zeigen.


Verfahrensinformation

In dem Revisionsverfahren ist zu klären, ob die zehnjährige Ausschlussfrist zur Gewährung von Unfallfürsorge in § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG auch dann greift, wenn der Unfall innerhalb der zweijährigen Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gemeldet worden ist. Zu entscheiden ist ferner, ob die Zehnjahresfrist auch für Spätschäden gilt, wenn der Unfall rechtzeitig gemeldet wurde, die Spätschäden sich jedoch erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist zeigen.