Verfahrensinformation
Die Kläger sind verheiratet und haben ein Kind. Sie sind beide als Beamte in unterschiedlichem Umfang teilzeitbeschäftigt. Sie halten den ihnen entsprechend ihrer Arbeitszeit gekürzten Familienzuschlag für verfassungswidrig, da ihre Dienstleistung mit zusammen 45 Wochenarbeitsstunden die eines vollbeschäftigten Beamten übersteige, sie jedoch insgesamt einen geringeren Familienzuschlag erhielten; ihnen stünde ein insgesamt höherer Familienzuschlag auch dann zu, wenn sie beide mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt wären. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die von den Beklagten eingelegte Sprungrevision zugelassen.