Verfahrensinformation

Zulässigkeit einer Entscheidung im Beschlusswege (ohne mündliche Verhandlung, § 130a VwGO, in der zweiten Instanz in einem Disziplinarklageverfahren)


Der Beamte war im Disziplinarklageverfahren in 1. Instanz in der Laufbahn zurückgestuft und auf die Berufung in 2. Instanz im Beschlusswege - ohne mündliche Verhandlung nach § 130a VwGO - aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Das BVerwG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen, da im Revisionsverfahren geklärt werden kann, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen in zweiter Instanz im Disziplinarklageverfahren durch einen Beschluss nach § 130a VwGO entschieden werden darf, in dem eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen wird. Bei Dienstvergehen eines Beamten erfolgen abhängig von der Schwere des Dienstvergehens unterschiedliche Maßnahmen, die entweder der Dienstherr aussprechen darf oder die dem Gericht vorbehalten sind. Nur das Gericht darf eine Zurückstufung (Degradierung), eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder eine Aberkennung des Ruhegehalts aussprechen, sog. Disziplinarklage. In diesen Verfahren ist - anders als in sonstigen disziplinargerichtlichen (od. allg. verwaltungsgerichtlichen) Verfahren grundsätzlich die Berufung zulässig ohne dass es eines Berufungszulassungsverfahrens bedarf. Zu klären ist, ob und unter welchen Voraussetzungen in Disziplinarklageverfahren in der Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung zu erfolgen hat.