Verfahrensinformation
Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige muslimischen Glaubens. Sie erfüllt die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen. Das beklagte Land hat dies mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin sei aus Glaubensgründen nicht bereit, während des Unterrichts auf das Tragen eines Kopftuches zu verzichten. Damit fehle ihr die Bereitschaft, das Neutralitätsgebot zu achten, das der Staat in Fragen des Glaubens und der Religion gegenüber den Schülern und ihren Eltern einzuhalten habe. Die Klägerin sei deswegen für den öffentlichen Schuldienst nicht geeignet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat sie unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. In dem Rechtsstreit einer anderen muslimischen Lehrerin hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen entschieden, ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, finde im geltenden Recht des in jenem Verfahren betroffenen Bundeslandes keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage, doch könne der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundende gesellschaftliche Wandel für den Gesetzgeber Anlass sein, das zulässige Ausmaß religiöser Bezüge in der Schule neu zu bestimmen.